Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 144/10
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der Vorentscheidung liegt nicht vor.
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1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht geboten. Zwar ist die Revision auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35) Daran fehlt es im Streitfall. Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 2. Dezember 2008 X B 69/08, juris).
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Auch nach Auffassung des FG sind --unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung-- Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z.B. zu Vereinbarungen über Laufzeit, Rückzahlung, Zinsen und Sicherung: BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, m.w.N.; vom 19. August 2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12; zu Kaufverträgen: BFH-Urteile vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243; vom 6. Oktober 2009 IX R 4/09, BFH/NV 2010, 623). Diese besonderen Anforderungen der Rechtsprechung bilden allerdings nur Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, sind aber keine Tatbestandsmerkmale. Dementsprechend hat das FG im Rahmen seiner "Würdigung aller Umstände des Streitfalles" mehrere Indizien (Fälligkeit des Kaufpreises, Form der Zahlung, Verzugsfolgen, sofortige Grundstücksübergabe ohne jede Sicherung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung, sofortige Auflassungserklärung, Zahlung nur eines ca. 1/5-Kaufpreises im Zeitpunkt der Übergabe, nach und nach aber vollständige Kaufpreiszahlung innerhalb von acht Monaten, nachgewiesene Finanzierung und entsprechende Verwendung, gemeinsames Bausparguthaben der Kläger) in seine Gesamtwürdigung einbezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass inhaltliche Gestaltung und tatsächliche Durchführung des streitigen Kaufvertrages einem Fremdvergleich nicht standhalten. Dies wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Überprüfung dieser Gesamtwürdigung durch den BFH sich darauf beschränkt, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und dabei nicht gegen Denkansätze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 12, und vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, m.w.N.). Insbesondere ist ein Widerspruch zu eigenen Feststellungen im FG-Urteil nicht ersichtlich; auf die im (summarischen) Verfahren der Aussetzung der Vollziehung getroffenen Feststellungen kommt es nicht an.
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2. Hinsichtlich der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken fehlt es bereits an einer an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.) mit der Problematik.
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Referenzen
- 2008 IX R 23/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 III B 59/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 IX R 46/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 IX R 73/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 VIII B 182/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 IX B 13/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 IX R 4/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 X B 69/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1998 X R 139/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 IV B 4/08 1x (nicht zugeordnet)