Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10
Gründe
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Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.
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Referenzen
- FGO § 109 2x
- FGO § 155 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- FGO § 73 1x
- Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 51/10 1x
- IX R 60/10 1x (nicht zugeordnet)