Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI B 18/11

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für ihre Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

3

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob der Grundstückseigentümer (Zwangsverwaltungsschuldner) oder der Zwangsverwalter zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt oder verpflichtet ist, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse nach der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens ändern, ist nicht klärungsbedürftig.

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a) Es ist geklärt, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen Umsatzsteuerbescheide nach Anordnung der Zwangsverwaltung an den Zwangsverwalter gerichtet werden dürfen. Der BFH hat entschieden, dass für den Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke zwar der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger i.S. von § 33 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bleibt (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 44/00, BFHE 196, 372, BStBl II 2002, 171, m.w.N.). Neben ihn tritt aber gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht. Führt der Vollstreckungsschuldner außerhalb des Unternehmensbereichs, auf den sich die Beschlagnahme erstreckt, Umsätze aus, ist die hieraus entstandene Umsatzsteuer --allein-- durch einen an den Vollstreckungsschuldner zu richtenden Umsatzsteuerbescheid geltend zu machen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 V R 203/83, BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Im Übrigen sind die Umsatzsteuerbescheide an den Zwangsverwalter zu richten (BFH-Urteil in BFHE 196, 372, BStBl II 2002, 171).

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b) Ferner hat der BFH jüngst entschieden, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, zu den Masseverbindlichkeiten gehört und durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86). Diese Entscheidung ist zwar zu einem Insolvenzverwalter und nicht zu einem Zwangsverwalter ergangen. Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung zur Entstehung und Geltendmachung des Vorsteuerberichtigungsanspruchs nach § 15a UStG sind aber auf den Fall der Zwangsverwaltung übertragbar, wovon im Übrigen auch der Kläger selbst ausgeht, der in seiner Beschwerde ausdrücklich auf das seinerzeit noch anhängige Revisionsverfahren XI R 35/09 Bezug genommen hat.

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c) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung der Rechtsprechung erfordern würde, hat der Kläger nicht vorgetragen.

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