Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X S 6/11 (PKH)

Tatbestand

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I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 2004 mit Urteil vom 22. September 2010 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das FG-Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Das FG hätte A und B als Zeugen zu der Frage hören müssen, dass sämtliche Zahlungen seines Arbeitgebers auf der Grundlage von Lohn- und Spesenabrechnungen erfolgt und vom Arbeitgeber ordnungsgemäß versteuert bzw. als Reisekostenabrechnungen steuerfrei geblieben seien. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 hat der Antragsteller zudem Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er in Scankopie vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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1. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung) liegt nicht vor.

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a) Das FG musste nicht A und B als Zeugen zu der Frage hören, ob sämtliche Lohnzahlungen vom Arbeitgeber des Antragstellers ordnungsgemäß versteuert worden sind. Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, also auch der Lohnsteuer, gehört zum Steuererhebungsverfahren und nicht zum Steuerfestsetzungsverfahren (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216). Streitigkeiten über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen können daher nicht in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung entschieden werden. Im Übrigen hat der Antragsteller die beiden Zeugen nicht zu der Frage des ordnungsgemäßen Lohnsteuereinbehalts durch seinen Arbeitgeber benannt. Nach den Ausführungen in der Klagebegründung sollten sie vielmehr ausschließlich dazu gehört werden, dass es sich bei den unversteuerten Einnahmen um Spesenvorschüsse für die Reisetätigkeit des Antragstellers gehandelt habe.

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b) Das FG musste die vom Antragsteller benannten Zeugen aber auch nicht zu der Frage hören, ob es sich bei den nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen des Klägers um Spesenvorschüsse gehandelt hat. Gemäß § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes sind dem Arbeitnehmer erstattete Reisekosten nur insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie die beruflich entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen. Nach den --im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen-- Feststellungen des FG hat der Antragsteller jedoch im Klageverfahren nichts vorgetragen, was zu einer --wenn auch nur schätzweisen-- Annahme für Aufwendungsersatz z.B. in Gestalt von Reisekostenerstattungen hätte führen können. Der Antragsteller hat keine betrieblich oder beruflich veranlassten Reisen rekonstruieren, aus der Erinnerung heraus weder Ort noch Art der dort ausgeführten Arbeiten und den ungefähren zeitlichen Umfang darstellen können. Da der Antragsteller somit keinerlei ihm entstandenen Aufwand glaubhaft machen konnte, wären die Zahlungen seines Arbeitgebers auch dann nicht steuerfrei gewesen, wenn sie --was die vom Antragsteller benannten Zeugen hätten bekunden sollen-- tatsächlich als Spesenvorschüsse gezahlt worden wären.

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c) Da die Gewährung von PKH bereits wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt, ist eine Entscheidung darüber entbehrlich, ob die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 der Zivilprozessordnung in Scankopie ausreichend ist.

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2. Da der PKH-Antrag keinen Erfolg hat, geht der Antrag, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizuordnen, ins Leere.

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3. Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stellt der Senat bis vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, ggf. seine Beschwerde zur Vermeidung höherer Gerichtskosten zurückzunehmen.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Anlage 1 -Kostenverzeichnis-; s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489; vom 23. Dezember 2009 IX S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 1103)-- gerichtsgebührenfrei.

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