Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV S 7/11
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob eingezahlte Gerichtskostenvorschüsse zu verzinsen sind.
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Mit Urteil … hat der erkennende Senat auf die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) die Vorentscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.
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Der Antragsteller stellte am 30. Juni 2010 einen Kostenfestsetzungsantrag, dem die Urkundsbeamtin des FG in vollem Umfang entsprach. Mit Schriftsätzen vom 9. August 2010 und 7. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller, ergänzend festzustellen, dass das FA verpflichtet ist, auf die eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei dem FG nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
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Auf Anregung der Kostenbeamtin hat der Antragsteller einen gleichlautenden Antrag unter Verweis auf das vorangegangene Revisionsverfahren auch beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt.
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Der Berichterstatter des Senats hat den Antrag nach vorheriger Anhörung und Zustimmung des Antragstellers formlos mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Kostenbeamtin des FG zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weitergeleitet.
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Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 lehnte die Urkundsbeamtin des FG den Ergänzungsantrag mit der Begründung ab, der geltend gemachte Zinsanspruch falle nicht unter die Kosten i.S. des § 139 Abs. 1 FGO.
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Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das FG mit Beschluss vom 30. Juni 2011 zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat das FG ausgeführt, dass eine Verzinsung eines Gerichtskostenvorschusses auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht in Betracht komme. Diese Regelung gelte auch für das finanzgerichtliche Verfahren und verdränge als spezielleres Gesetz die Vorschrift des § 139 FGO.
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In der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
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Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 beantragt der Antragsteller,
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im Rahmen des Revisionsverfahrens klarstellend festzustellen, dass das FA im Rahmen der Kostenerstattung gemäß §§ 138 Abs. 2, 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 249 BGB verpflichtet ist, auf die von dem Antragsteller eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 495 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 2,2 % p.a. nach dem Zinssatz für Tagesgeld der X-Bank seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage der Erstattung zu zahlen.
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Einen gleichlautenden Antrag hat der Antragsteller auch beim FG zum dortigen Aktenzeichen (Vorentscheidung zum Revisionsverfahren) gestellt.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf klarstellende Feststellung des Bestehens einer Pflicht zur Verzinsung der eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse im Rahmen der Kostenentscheidung des erkennenden Senats gemäß § 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 247, § 249 BGB ist unstatthaft.
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1. Der Antrag entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
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Mit Urteil … hat der erkennende Senat dem FA gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt (sog. Kostengrundentscheidung). Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Die daran anknüpfende Entscheidung, in welchem Umfang Aufwendungen des Antragstellers erstattungsfähig sind, richtet sich ausschließlich nach § 139 FGO.
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Über den Antrag, ob die von dem Antragsteller getätigten Aufwendungen zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 139 Abs. 1 FGO gehören, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier FG) durch Beschluss zu entscheiden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann, wie vorliegend geschehen, die Erinnerung eingelegt werden, über die das Gericht des ersten Rechtszugs durch Beschluss entscheidet (§ 149 Abs. 4 FGO). Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO eine Beschwerde nicht gegeben.
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Hat das FG daher, wie im Streitfall, der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin nicht abgeholfen, steht dem Erinnerungsführer kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.
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Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag begehrt der Antragsteller eine abweichende Kostenfestsetzung in einem vom zuvor dargelegten gesetzlich vorgesehenen Verfahren losgelösten Feststellungsverfahren. Das Begehren ist im Ergebnis darauf gerichtet, die vom Erinnerungsführer als rechtswidrig erachtete Entscheidung der Kostenbeamtin und des FG mittels eines weiteren, als selbständig bezeichneten Verfahrens abzuändern. Die beantragte Feststellung findet weder als Rechtsmittelverfahren noch als selbständiges Feststellungsverfahren im Gesetz eine Stütze.
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Dem Senat ist es auch nicht möglich, das vorliegende Feststellungsbegehren als Feststellungsklage auszulegen, die dann dem zuständigen FG zuzuleiten wäre. Einer solchen Rechtsschutz gewährenden Auslegung steht bereits entgegen, dass eine Feststellungsklage unzulässig wäre, da es dem Antragsteller insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte. Denn über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten wird, wie dargelegt, abschließend im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941).
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Eine formlose Übersendung des Feststellungsantrags an das FG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller sich mit demselben Antragsbegehren bereits unmittelbar an das FG gewandt hat. Die Rechtssache ist deshalb beim FG bereits anhängig.
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Schließlich braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob das Begehren des Antragstellers als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auszulegen ist, für deren Verfolgung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes eröffnet wäre. Das Vorliegen und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches hat der Antragsteller ausdrücklich verneint.
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2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Gerichtsgebühr beträgt in Anlehnung an Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG 50 €.
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Referenzen
- 2008 VIII R 8/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- FGO § 149 2x
- FGO § 138 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 139 6x
- FGO § 128 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x