Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 167/11
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren Inhaber eines der Milcherzeugung dienenden landwirtschaftlichen Betriebs in den sog. alten Bundesländern. Nach den Ergebnissen zollfahndungsamtlicher Ermittlungen lieferte er in den Zwölfmonatszeiträumen 1995/1996, 1996/1997, 1998/1999 und 1999/2000 unter den Erzeugernummern in Thüringen befindlicher Milchwirtschaftsbetriebe Milch an eine Molkerei. Soweit der Kläger mit diesen Liefermengen seine verfügbare Referenzmenge überschritten hat, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Milchabgabe gegen den Kläger fest.
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Später wurde festgestellt, dass der Kläger außerdem seit mindestens 1993 unter der Erzeugernummer eines anderen Landwirts, der die Milchwirtschaft aufgegeben und seine Kühe an den Kläger verkauft hatte, Milch an die Molkerei geliefert hatte. Darüber hinaus hatte er diesen Landwirt veranlasst, seine Kühe zum Schein an einen Erzeugerbetrieb in Thüringen zu verpachten, um unter dessen Erzeugernummer Milch liefern zu können. Auch benutzte er für seine Milchlieferungen die Erzeugernummer eines weiteren Landwirts in den alten Bundesländern, der keine Kühe mehr hatte, aber seine Referenzmenge nicht verlieren wollte. Diese vorgenannten, die Referenzmenge überschreitenden Lieferungen sind Gegenstand eines weiteren Abgabenbescheids.
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Wegen eines Teils dieser Milchlieferungen unter fremden Erzeugernummern wurde der Kläger im September 2005 wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt.
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Die gegen die beiden Abgabenbescheide nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen und später zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen wies das Finanzgericht (FG) ab, wobei es sich die in dem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie die in den beiden Einspruchsentscheidungen enthaltenen rechtlichen Ausführungen zu eigen machte.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
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1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
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In gleicher Weise sind zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Fortbildung des Rechts substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).
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An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde beschreibt lediglich im Stil einer Revisionsbegründung ihre Rechtsauffassung zu Vorschriften des Milchabgabenrechts und meint, der BFH habe sich zu den entsprechenden Fragen bisher noch nicht geäußert. Allein daraus ergibt sich jedoch nicht die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten konkreten Rechtsfrage (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34). Abgesehen davon sind die von der Beschwerde bezeichneten Fragen aber auch nicht klärungsbedürftig.
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a) Soweit die Beschwerde meint, das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung gemäß § 7b Abs. 1 Satz 8 der in den Streitjahren geltenden Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) finde keine Anwendung im Fall des vorangehenden Satzes 7 der Vorschrift, wenn die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteige und die Unterlieferungen deshalb als zugeteilt gälten, betrifft die damit sinngemäß gestellte Rechtsfrage ausgelaufenes Recht und ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 35, § 116 Rz 33). Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (BGBl I 2000, 27), durch die die MGV aufgehoben worden ist, gibt es das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung nicht mehr.
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Dass die Frage gleichwohl klärungsbedürftig ist, weil sie sich auch zukünftig bei einer nicht unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellen wird, ist nicht erkennbar, zumal --wie ausgeführt-- das Verbot der Ost-West-Saldierung seit nunmehr zwölf Jahren nicht mehr besteht. Die Behauptung der Beschwerde, "eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle (sei) noch vor den Finanzgerichten anhängig", ist unsubstantiiert geblieben.
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b) Anders als die Beschwerde meint, bedarf der die Erhebung der Milchabgabe regelnde § 11 MGV keiner Auslegung. Es liegt auf der Hand, dass derjenige Milcherzeuger, der über den Umfang seiner Lieferungen an den Käufer täuscht, indem er fremde Erzeugernummern verwendet, auch dann eine Steuerhinterziehung begeht, wenn er dabei im Einvernehmen mit Bediensteten des Käufers handelt. In einem solchen Fall die Frage zu stellen, ob bei dem Milcherzeuger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen könnte, dass die Abgabe später nicht mehr erhoben wird, ist abwegig.
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c) Die Milchabgabe ist sowohl vom beschließenden Senat als auch vom Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft und bisher nicht grundsätzlich beanstandet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 1998 VII S 21/98, BFH/NV 1999, 532, m.w.N., und vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2007, 54). Mit der bloßen Behauptung, der Abgabesatz verstoße gegen das Übermaßverbot, zeigt die Beschwerde keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Dass die Milchabgabe nach Art. 1 der in den Streitjahren anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 405/1) auf 115 % des Milchrichtpreises festgesetzt worden ist, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Hinsichtlich der Frage, wie hoch die Milchabgabe zu sein hat, um der angestrebten Regulierung und Stabilisierung des Milchmarkts wirksam zu dienen, verfügt der Unionsgesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum.
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d) Das Vorbringen der Beschwerde, die Festsetzung der Milchabgabe sei als eine Neufestsetzung der Referenzmenge anzusehen, bei der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien, ist unverständlich. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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2. a) Soweit die Beschwerde geltend macht, für die Zwölfmonatszeiträume 1995/1996 und 1996/1997 sei die Milchabgabe doppelt erhoben worden und die Abgaben seien darüber hinaus verjährt bzw. verwirkt, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, zeigt jedoch keine Verfahrensmängel auf. Unabhängig davon hat das FG zu diesen Fragen sowie zu der seitens der Beschwerde gerügten überlangen Verfahrensdauer das Erforderliche ausgeführt, weshalb der beschließende Senat auch insoweit nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung absehen kann.
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b) Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem vom FG als unzulässig abgelehnten Befangenheitsantrag.
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Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375). Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht.
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Referenzen
- 2003 III B 14/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 IV B 29/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VII B 54/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1998 VII S 21/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 I B 147/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 III B 51/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 III B 87/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 VII B 178/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 und 1999/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1996 und 1996/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1995 II B 5/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 VII S 20/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2000 V B 23/00 1x (nicht zugeordnet)