Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 12/11

Tatbestand

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I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als … Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als freiberuflicher Berater auf dem Gebiet der …. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung.

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In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit u.a. Betriebsausgaben für einen PKW BMW Cabrio geltend, den er nach dem Anlageverzeichnis seiner Gewinnermittlung wie schon im Vorjahr seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte.  

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Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, der Kläger habe das Fahrzeug zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet, weil es anders als der unstreitig betrieblich genutzte PKW --ein Audi A6-- zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werde.  

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Auf dieser Grundlage lehnte das FA die Berücksichtigung der für dieses Fahrzeug geltend gemachten Aufwendungen bei der Gewinnermittlung des Klägers mit Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2007 ab, der in der Folgezeit aus anderen Gründen durch Bescheid vom 30. Dezember 2008 geändert wurde.

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Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1313 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

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Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

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Sie tragen vor, das FG habe die Regelungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unzutreffend ausgelegt. Zu Unrecht habe es für die Streitjahre den Nachweis des Klägers gefordert, das Zweitfahrzeug zu mehr als 10 % für betriebliche Zwecke eingesetzt zu haben. Dieser Nachweis sei nur für die erstmalige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen zu erbringen und im Streitfall ausweislich der Einkommensteuererklärungen sowie der erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen für den jeweiligen Zweitwagen in den Vorjahren erbracht worden.

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Deshalb könne der Zweitwagen in den Streitjahren nur dann bei der Ermittlung des Gewinns aus der freiberuflichen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben, wenn er durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sei. Eine solche Entnahme liege allerdings nicht schon dann vor, wenn der Anteil der betrieblichen Nutzung unter die 10 %-Grenze sinke. Diese Absenkung führe dazu, dass das Fahrzeug als geduldetes Betriebsvermögen anzusehen sei.

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Folge man dieser Auffassung nicht, so müsse aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten Aufzeichnungen --auch wenn sie nicht zeitnah erstellt worden seien-- von einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 % ausgegangen werden.

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Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2009 unter Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd zu ändern.

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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Zu Recht hat das FG eine Zuordnung des im Jahr 2004 angeschafften PKW BMW Cabrio zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers verneint und die insoweit geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG abgezogen.

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1. Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399).

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Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --wie im Streitfall-- kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311) und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsvermögen).

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So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

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Der Steuerpflichtige trägt damit die Feststellungslast, wenn er --wie der Kläger-- Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

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2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.  

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Zu Recht hat das FG die Voraussetzungen für eine Zuordnung des PKW BMW Cabrio zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers und damit auch die Abziehbarkeit der darauf bezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit verneint.

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Zwar hat der Kläger dieses Fahrzeug durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) hinreichend erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).  

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Zutreffend hat das FG aber im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung in dem Vortrag der Kläger und in ihren Aufzeichnungen keinen --zeitnah zu erbringenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1662)-- hinreichenden Nachweis dafür gesehen, dass der PKW im Streitjahr 2005 zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde.

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Der dagegen erhobene Einwand der Kläger, das von ihnen insoweit nicht erfüllte Erfordernis zeitnaher Aufzeichnungen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, m.w.N) gelte nicht für bereits in Vorjahren als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfasste Fahrzeuge, ist für den PKW BMW Cabrio ohne Bedeutung, weil das Fahrzeug erst im Jahr 2004 angeschafft wurde und der Senat --mit Urteil in der Sache VIII R 11/11 vom 21. August 2012, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117-- zur angefochtenen Steuerfestsetzung dieses Jahres die Voraussetzungen für die Zuordnung dieses Fahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen verneint hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf jenes Urteil verwiesen.

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Im Übrigen haben sich die Kläger im Revisionsverfahren auf den Hinweis beschränkt, zumindest mit ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2010 hinreichend einen betrieblichen Nutzungsumfang von 10 % nachgewiesen zu haben, ohne sich im Einzelnen mit der tatsächlichen Würdigung ihres Vortrags durch das FG auseinanderzusetzen.  

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Infolgedessen ist die in jeder Hinsicht mögliche tatsächliche Würdigung des FG, die insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Kläger hätten den Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung des PKW BMW Cabrio nicht erbracht, nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend.

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