Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II B 87/11
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt wurden, nicht vor.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
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Die Zulassung der Revision aus diesen Gründen erfordert u.a., dass die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtslage bereits höchstrichterlich entschieden oder aus anderen Gründen eindeutig ist oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2009 X B 242/08, BFH/NV 2010, 674).
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So verhält es sich im Streitfall. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob die Eignung zur Personenbeförderung bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung der entscheidende Maßstab sei, und ob für die Einstufung als PKW ausreiche, dass lediglich der Fahrer selbst --also nur eine Person-- befördert werden könne, sind bereits höchstrichterlich geklärt.
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Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten; zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (BFH-Urteil vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338).
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Das FG hat auf Basis dieser Rechtsprechung eine Gesamtabwägung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass beim Fahrzeug des Klägers die Personenbeförderung nicht hinter der Eignung des Fahrzeugs zum Ziehen von Lasten zurücktrete. Die Entscheidung steht im Einklang mit der ebenfalls zu einem sog. "Quad" ergangenen Entscheidung des BFH vom 18. November 2003 VII R 42/02 (BFH/NV 2004, 822), wonach die Verwendungsmöglichkeit als Freizeitgefährt im Gelände bzw. als Sportgerät, die nach der Verkehrsanschauung Fahrzeugen dieser Art eigentümlich ist, nicht durch die Eignung zum Ziehen von Lasten zurücktritt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug wie hier, wie vom FG festgestellt, über eine Höchstgeschwindigkeit von nahezu 100 km/h verfügt.
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Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug des Klägers, wie im Tatbestand der Vorentscheidung festgestellt, über zwei Sitzplätze verfügt, oder, wie vom Kläger in der Beschwerdebegründung ausgeführt, lediglich den Fahrer zu befördern geeignet ist. Denn auch ein Fahrzeug mit nur einem Sitz kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der o.g. Gesamtabwägung aller objektiven Merkmale als PKW eingestuft werden. Bei der Abgrenzung eines PKW von einem LKW ist die dem Fahrer vorbehaltene Fläche nämlich der für die Beförderung von Personen vorgesehenen Fläche zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Dies folgt aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wonach PKW Kraftfahrzeuge zur Beförderung "von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer)" sind (BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Nichts anderes gilt für ein sog. "Quad", mit dem lediglich der Fahrer selbst fahren kann und das daher vorrangig dessen Beförderung dient.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
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a) Soweit der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG rügt, begründet dies keinen Verfahrensmangel. Einwendungen gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76 und 82, jeweils m.w.N.).
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b) Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe im Rahmen der Gesamtwürdigung den technischen Daten seines Fahrzeugs, insbesondere der zulässigen Anhängelast keine Bedeutung beigemessen, liegt ebenfalls kein Verfahrensmangel vor.
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Zwar kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, m.w.N.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Denn nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, und zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten.
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Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor, denn das FG hat in seiner Entscheidung auf die im Tatbestand festgehaltenen und zwischen den Beteiligten unstreitigen technischen Daten des Fahrzeugs Bezug genommen und sie damit seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
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Referenzen
- 2010 IV B 32/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VII R 11/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 V R 53/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 VII R 42/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 X B 242/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 II R 63/07 1x (nicht zugeordnet)