Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 98/12

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter des im März 1992 geborenen Sohnes S. S beendete am 29. Juli 2010 die Schulausbildung an der Hauptschule. Ab Oktober 2010 war S an der A-Universität eingeschrieben. Die Bildungszeit an dieser Einrichtung beträgt --entsprechend der Besuchsdauer der Gymnasien in der Türkei-- vier Jahre und kann bis auf maximal sechs Jahre verlängert werden. Für die Vorbereitung auf die jährlich im Februar, Mai und August stattfindenden Externprüfungen zum türkischen Gymnasialabschluss werden ca. 30 Wochenstunden Arbeitszeit benötigt. S nahm an den Prüfungen im Februar, Mai und August 2011 teil, bestand diese jedoch nur in einem geringen Teil der Prüfungsfächer. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 11. Januar 2011 die Kindergeldfestsetzung für S auf und forderte das für den Zeitraum von August 2010 bis November 2010 in Höhe von 760 € bereits ausgezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2011 als unbegründet zurück.

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Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin ernsthafte Ausbildungsbemühungen des S nicht nachgewiesen habe.

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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Entscheidungsgründe

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

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1. Der Vortrag der Klägerin genügt nicht den Anforderungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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a) Hierzu bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206). Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Liegen zu dem Fragenkreis bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Befassung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben werden, mit denen sich der BFH bislang nicht auseinandergesetzt hat (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 46).

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b) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Besuch einer Bildungseinrichtung, die keinen Präsenzunterricht anbietet, als Schulausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewertet werden kann. Angesichts der Tatsache, dass eine Vielzahl an Fernstudiengängen mit den unterschiedlichsten Ausgestaltungsformen und Anforderungen an die Vermittlung des Lernstoffes existiere, bestehe ein dringendes Bedürfnis der Allgemeinheit, allgemeinverbindliche Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit derartiger Ausbildungsgänge als Berufsausbildung im Sinne des EStG an die Hand zu bekommen.

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Die Klägerin hat sich mit diesem Vortrag nicht --wie erforderlich-- näher mit der von dem FG zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296, und vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298) auseinandergesetzt. Dort hat der Senat bereits entschieden, dass die Anerkennung einer Schulausbildung weder die Einbindung des Schülers in eine schulische Mindestorganisation, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht, noch die Teilnahme des Kindes an einem theoretisch-systematischen Unterricht voraussetzt. Entsprechend hat der Senat die Anerkennung einer Schulausbildung auch bei einem Selbststudium oder bei einer Teilnahme an Fernlehrgängen für zulässig erachtet (Senatsurteil in BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296). Allerdings hat der Senat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbständig auf Prüfungen vorbereitet. Insbesondere wurde dabei auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob das Kind nachfolgend die angestrebte Abschlussprüfung bestanden hat (Senatsurteile in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, und in BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296). Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb und inwieweit angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erneuter oder weiterer Klärungsbedarf besteht.

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2. Es bedarf keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

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a) Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH oder ein anderes Gericht vertritt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2009 III B 178/07, BFH/NV 2009, 1809, m.w.N.).

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b) Insoweit hat die Klägerin dargelegt, der Senat habe im Urteil in BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Vorbereitung auf das Abitur im Selbststudium --zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung-- als Berufsausbildung anzuerkennen sei. Das FG sei hiervon abgewichen, indem es ein Selbststudium trotz regelmäßiger Teilnahme an Prüfungen nicht habe genügen lassen.

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c) Die Sachverhalte, die den Entscheidungen der Vorinstanz und des Senats zugrunde lagen, sind allerdings nicht vergleichbar. Der Senat hatte über einen Fall zu urteilen, in dem das Kind sich zu einer Abiturprüfung für Nichtschüler angemeldet und nach einmaligem Scheitern die Wiederholungsprüfung bestanden hatte. Insofern hat der Senat entschieden, dass eine Schulausbildung nicht nur dann anzuerkennen ist, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht. In diesem Zusammenhang hat er auch die von der Vorinstanz --ohne Bindungswirkung-- vorgenommene Würdigung, dass das Bestehen der Prüfung für die Ernsthaftigkeit der im Selbststudium vorgenommenen Prüfungsvorbereitungen spreche, bestätigt.

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Demgegenüber hat das FG im vorliegenden Fall nicht festgestellt, dass S den türkischen Gymnasialabschluss erlangt hat. Vielmehr ist dem im Tatbestand wiedergegebenen eigenen Vortrag der Klägerin zu entnehmen, dass S die Ausbildung an der A-Universität abgebrochen hat. Das FG hat daher die von der Klägerin vorgelegten Nachweise gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die bloße Bezahlung der Schulgebühr und die an sechs Tagen stattgefundene Teilnahme an Prüfungen für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Prüfungsvorbereitung nicht ausreiche. Der vorliegende Streitfall weicht somit in erheblicher Weise von dem dem Urteil in BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296 zugrundeliegenden Sachverhalt ab.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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