Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 181/12

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist begründet wurde.

2

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das angefochtene FG-Urteil vom 17. Juli 2012 am 2. August 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum 2. November 2012 verlängert.

3

Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und vom 8. Juli 2010 V B 129/09, BFH/NV 2010, 2088). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 hingewiesen.

4

Es wurde weder ein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt noch die Beschwerde begründet.

5

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger wegen der Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil weder Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO begründen könnten, von ihm vorgetragen wurden oder für den angerufenen Senat ersichtlich sind noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Zudem ist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt worden, da die Beschwerde bis heute nicht begründet worden ist.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen