Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV E 7/12
Tatbestand
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I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 IV B 98/10 n.v. hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
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In dem Klageverfahren hatte die Erinnerungsführerin Teilwertabschreibungen auf Darlehen geltend gemacht, die zum Sonderbetriebsvermögen ihrer drei Kommanditisten gehörten. Die Teilwertabschreibungen hätten zu einer Minderung des mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid auf 651.516,55 € festgestellten Gewinns um 1.190.262,65 € geführt.
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Die zunächst ergangene Kostenrechnung vom 19. August 2011 beruhte auf einem Streitwert von 476.105 €.
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Hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 22. August 2012 und machte geltend, für die Bemessung des Gegenstandswerts sei von dem Gewinn auszugehen, der von der Betriebsprüfung mit 653.572,65 € ermittelt worden sei. Hiervon entfielen 50 % auf die Mehrheitsgesellschafterin (326.786,32 €), für den sich bei Anwendung eines Steuersatzes von 40 % ein Streitwert von 130.714,52 € ergebe. Für die beiden Minderheitsgesellschafter sei ein streitiger Gewinnanteil von je 163.393,16 € anzusetzen. Unter Anwendung eines Steuersatzes von 30 % ergebe sich ein Streitwert von je 49.017,95 €. Insgesamt sei danach ein Streitwert von 228.750,42 € zugrunde zu legen.
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Unter dem 28. August 2012 erging daraufhin eine geänderte Kostenrechnung, die auf einem Streitwert von 362.922 € beruhte. Die Ermittlung dieses Betrags erläuterte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dahin, dass das Klagebegehren auf eine Verlustfeststellung in Höhe von 536.690 € gerichtet gewesen sei. Der Streitwert für einen festzustellenden Verlust betrage 25 %, da die Erinnerungsführerin keine Verlustzuweisungsgesellschaft sei. Hinzu komme der Streitwert für den bisher festgestellten Gewinn, der wie von der Erinnerungsführerin ermittelt mit 228.750,42 € anzusetzen sei, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 362.922 € ergebe.
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Die Erinnerungsführerin macht nunmehr geltend, für die Mehrheitsgesellschafterin habe sich wegen eines Verlustvortrags keine Einkommensteuer aus dem Gewinnanteil ergeben, wie der beigefügten Kopie des Einkommensteuerbescheids 2004 entnommen werden könne. Bei einem der Minderheitsgesellschafter sei nach dem in Kopie anliegenden Bescheid eine Einkommensteuer von durchschnittlich 35 % angefallen. Von denselben Verhältnissen sei auch für den anderen Minderheitsgesellschafter auszugehen. Der Streitwert betrage danach bei Gewinnanteilen der Minderheitsgesellschafter von je 163.393 € und einem Steuersatz von 35 % insgesamt 114.375,20 €.
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Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kosten nach einem Streitwert von 114.375,20 € zu bemessen.
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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
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1. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist jetzt die Kostenrechnung vom 28. August 2012. Wie der Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2003 IV E 4/02 (BFH/NV 2003, 1064) entschieden hat, wird eine im Lauf des Erinnerungsverfahrens erlassene geänderte Kostenrechnung automatisch zum Gegenstand des Verfahrens.
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2. Die Kostenstelle des BFH ist nicht von einem zu hohen Streitwert ausgegangen.
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a) Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).
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Im Gewinnfeststellungsverfahren richtet sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, und vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54, jeweils m.w.N.). Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Einkommensteuer werden nicht ermittelt. An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH-Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315). Selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris).
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Der Ansatz eines höheren Prozentsatzes kommt in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1153, und vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409).
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b) Die angefochtene Kostenrechnung entspricht den vorstehenden Grundsätzen. In die Bemessung des Streitwerts ist nicht nur der festgestellte positive Betrag einzubeziehen, sondern auch der festzustellende negative Betrag, wenn das Klagebegehren die Feststellung eines Verlustes anstelle des bisherigen Gewinns beinhaltet. So verhält es sich hier, weil die geltend gemachten Teilwertabschreibungen den festgestellten Gewinn übersteigen.
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Soweit die Erinnerungsführerin in Bezug auf einen Teilbetrag in Höhe des festgestellten Gewinns zunächst die Anwendung pauschaler Sätze von 40 % bzw. 30 % vorgeschlagen hat, ist die Kostenstelle diesem Vorschlag gefolgt. Insofern macht die Erinnerungsführerin auch keine Rechtsbeeinträchtigung geltend. Im Gegenteil trägt sie sogar vor, dass der Satz von 30 % nun auf 35 % zu erhöhen sei. In Höhe des Teilbetrags, der nach dem Antrag der Erinnerungsführerin zu einer Verlustfeststellung geführt hätte, hat die Kostenstelle einen pauschalen Satz von 25 % zugrunde gelegt. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Satz nicht über das nach den Rechtsprechungsgrundsätzen gebotene Minimum hinausgeht.
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Referenzen
- 2012 IV E 1/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 IV B 98/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2000 IV E 3/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1978 IV E 1/78 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VIII B 177/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 IV E 4/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 IV E 5/05 1x (nicht zugeordnet)