Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - XI B 89/11
Tatbestand
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1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Auffassung, die von ihm in den Streitjahren 2001 bis 2003 ausgeführten Umsätze seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- (Gewährung und Vermittlung von Krediten) und/oder nach § 4 Nr. 11 UStG (Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) steuerfrei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach einer Beweisaufnahme ab. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger im Einzelnen vor, das FG habe "durch falsche Auslegung und/oder Anwendung" bestimmter Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) "die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG negiert". Hierzu macht er u.a. geltend, das FG sei insbesondere von dem EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05 --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398) abgewichen.
Entscheidungsgründe
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2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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a) Macht der Kläger --wie im Streitfall-- geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Abweichung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, so muss er dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer anderen Entscheidung abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 42 f., m.w.N.).
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b) Das FG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Hauptzweck der Tätigkeit des Klägers bzw. seiner Firma sei nach dem Akteninhalt, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Senats die Vermittlung von Immobiliengeschäften gewesen; die letztlich von der erfolgreichen Abwicklung des Baugeschäfts abhängigen Provisionen seien von den Bauträgern für diese Tätigkeiten gezahlt worden. Die Vermittlung von Immobiliengeschäften sei aber nicht von der Umsatzsteuer befreit.
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Zwar sei der Kläger mit der Übernahme von Finanzierungsaufgaben betraut worden, er habe aber lediglich als Subunternehmer einzelne Aufgaben an Stelle des Anbieters der Kredite sowie Finanzierungsbearbeitungen erledigt. Es habe sich dabei um unselbständige Hilfs- und Nebengeschäfte der Immobilienverträge gehandelt und nicht um Vermittlungsleistungen. Es hat weiter ausgeführt, um eine steuerbefreite Kreditvermittlungsleistung annehmen zu können, müsse ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes gegeben sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfülle. Davon konnte sich das FG u.a. auch auf Grund der Beweisaufnahme nicht überzeugen, zumal der Kläger keine schriftlichen Verträge vorlegen konnte.
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Aus im Wesentlichen gleichen Überlegungen hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung der Tätigkeit des Klägers nach § 4 Nr. 11 UStG verneint.
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Das FG hat ferner ausdrücklich berücksichtigt, dass die frühere Rechtsprechung, etwa in dem BFH-Urteil vom 3. November 2005 V R 21/05 (BFHE 212, 172, BStBl II 2006, 282) durch das EuGH-Urteil --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398) überholt ist.
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c) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das FG von der angeführten Rechtsprechung, insbesondere von dem EuGH-Urteil --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398), abgewichen wäre.
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Der Kläger hat zum einen keine abstrakten Rechtssätze des FG herausgestellt, die im Widerspruch zu anderen Entscheidungen stünden, noch hat er das Vorliegen einer Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen dargelegt.
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Soweit er vorträgt, das FG habe sich zwar mit dem EuGH-Urteil --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398) auseinandergesetzt, aber auf Grund falscher Auslegung und/oder Anwendung die Steuerfreiheit versagt, wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Einzelfalls. Damit wird aber weder eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen dargelegt, die eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen würde, noch ein anderer der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601, und vom 24. März 2009 VI B 106/08, BFH/NV 2009, 1122). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980, unter 1.a; vom 22. Dezember 2011 XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813).
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Dass der Kläger mehrere Mitarbeiter beschäftigte, Kreditnehmer bei der Finanzierung unterstützte und mit Kreditgebern in Kontakt stand, schließt es im Übrigen nicht aus, dass er insoweit, wie vom FG angenommen, als Subunternehmer der die Provisionen zahlenden Bauträger lediglich mit einem Teil der mit dem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit betraut war. Nach der Entscheidung des EuGH --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398) handelt es sich aber nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut.
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Der Streitfall unterscheidet sich auch von dem vom Kläger angeführten Urteil des FG Münster vom 4. September 2007 15 K 6100/04 U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1993), denn dort hatte die Außenprüfung ausdrücklich festgestellt, dass es Aufgabe des Klägers war, durch die Vermittlung von Krediten die Finanzierung von Grundstücksverkäufen sicherzustellen. Streitig war lediglich, ob er die Vermittlung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und für Rechnung einer Immobilienfirma ausgeführt hatte.
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Soweit der Kläger sich darauf beruft, den Kontakt von Kreditnehmern zumindest zu einem der Kreditgeber über die Versicherungsagentur X hergestellt zu haben, ist das FG diesbezüglich zu der Überzeugung gelangt, dass er auch insoweit lediglich Hilfstätigkeiten ausgeübt habe, zwischen ihm und der Versicherung keine wie auch immer geartete Beziehung bestanden habe und dass er demnach nicht als Versicherungsvermittler tätig geworden sei.
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d) Die Revision kann zwar zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch zuzulassen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88). Ein derartiger schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914; vom 18. Mai 2011 XI B 57/10, BFH/NV 2011, 1704, unter 4., m.w.N.), lässt sich den Ausführungen des Klägers aber nicht entnehmen und ist auch soweit nicht ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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Referenzen
- 15 K 6100/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 V R 21/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 IX B 24/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 VIII B 103/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 VI B 106/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 XI B 21/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 XI B 57/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 VIII B 206/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VIII B 7/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 III B 22/05 1x (nicht zugeordnet)