Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 121/12
Tatbestand
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I. In dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angestrengten Klageverfahren gegen den Schätzungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für 2008 bestimmte das Finanzgericht (FG) unter dem 16. Mai 2012 Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2012 um 10.00 Uhr. Da der Geschäftsführer der nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertretenen Klägerin bereits an zwei zu einem früheren Zeitpunkt terminierten mündlichen Verhandlungen wegen einer --durch einen schweren Unfall verursachten und durch fachärztliche Atteste belegten-- "absoluten Reiseunfähigkeit" nicht teilnehmen konnte, wies das FG in seiner erneuten Terminsbestimmung darauf hin, dass im Falle des Ausbleibens nach § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch ohne einen Vertreter der Klägerin entschieden werden könne und "eine weitere Terminsverlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests erfolgen wird".
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Am 4. Juni 2012 teilte die Amtsärztin dem FG in einem von ihr persönlich geführten fernmündlichen Gespräch mit, dass der Geschäftsführer der Klägerin wegen des anstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2012 vorstellig geworden sei und die amtsärztliche Untersuchung ergeben habe, dass dieser wegen der bekannten Unfallfolgen für einen weiteren Zeitraum von mindestens drei Wochen nicht reise- und verhandlungsfähig sei. Die schriftliche Ausfertigung des fernmündlich übermittelten amtsärztlichen Gutachtens vom 4. Juni 2012 ging am 6. Juni 2012 um 15.00 Uhr bei dem FG ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung bereits in Abwesenheit des Vertreters der Klägerin durchgeführt und das angefochtene Urteil verkündet. Im Urteil des FG ist hierzu ausgeführt, dass dem Terminsverlegungsantrag der Klägerin weder ein ärztliches noch ein amtsärztliches Gutachten beigelegen habe und die Ankündigung der Übersendung eines solchen Gutachtens nicht ausreiche.
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Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 119 Nr. 3 FGO) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor.
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Zu Unrecht hat das FG trotz amtsärztlich bescheinigter Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin deren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und diese durchgeführt. Zwar obliegt es dem Beteiligten, der erst kurz vor dem anberaumten Termin einen Terminsänderungsantrag stellt, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.). Dem ist die Klägerin jedoch hinreichend nachgekommen. Schon aus den von der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen waren dem FG die Gründe der Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin hinreichend bekannt. Jedenfalls aber musste das FG das fernmündlich am 4. Juni 2012 von der behandelnden Amtsärztin übermittelte Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens, aus welchem sich zweifelsfrei ergab, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht in der Lage sein werde, den anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen, als hinreichende Begründung des Terminsverlegungsantrags anerkennen. Denn wenn der Amtsarzt --zwar fernmündlich aber doch explizit-- mitteilt, dass der begutachtete Patient einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrnehmen könne, bedarf es keiner weiteren Information zur geltend gemachten Verhinderung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).
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Im Streitfall kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, sie habe nicht dargelegt, warum es nicht (mehr) möglich war, einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1988 IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175; vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228). Denn das FG hat in seiner Terminsbestimmung vom 16. Mai 2012 selbst in Aussicht gestellt, dass "eine weitere Terminsverlegung (nur) nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests erfolgen" werde; das Gericht verletzt das Recht der Klägerin auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, wenn es in einem solchen Fall gleichwohl das ihm bekannte Ergebnis eines angeforderten amtsärztlichen Attestes nicht genügen lassen will.
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Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang nach Durchführung der mündlichen Verhandlung über den Streitfall erneut zu entscheiden haben.
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Referenzen
- 2009 IX B 160/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1988 IV B 125/87 1x (nicht zugeordnet)
- 1995 VII B 160/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 IX B 175/10 1x (nicht zugeordnet)