Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 20/12
Tatbestand
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I. Die in Belgien ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte am 2. Mai 2003 gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung die Vergütung von Vorsteuern für die Zeiträume Januar bis März 2002 in Höhe von 195.293,95 €, April bis Juni 2002 in Höhe von 208.144,13 €, Juli bis September 2002 in Höhe von 150.963,56 € und Oktober bis Dezember 2002 in Höhe von 149.691,05 €. Die Anträge enthielten keine Angaben zu Ziffer 9 a des amtlichen Vordrucks.
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Mit Bescheiden vom 8. Juni 2004 lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen, seit 1. Januar 2006: Bundeszentralamt für Steuern) die für 2002 beantragte Vorsteuervergütung ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche und die Klage blieben erfolglos.
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Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts und macht geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es sei zu klären, ob ein wirksamer Vorsteuer-Vergütungsantrag einen Eintrag in Ziffer 9 a des amtlichen Vordrucks erfordere und welche inhaltlichen Anforderungen an diesen Eintrag zu stellen seien.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Daran fehlt es hier.
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Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob ein wirksamer Vorsteuer-Vergütungsantrag einen Eintrag in Ziffer 9 a erfordert, ist nicht klärungsbedürftig, da durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist, dass es sich ohne die Angaben in Ziffer 9 b nicht um einen vollständigen Antrag handelt und daher ein Antrag ohne diese Angaben nicht fristwahrend ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1840, m.w.N.).
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a) Es ist geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1840, m.w.N.). Geklärt ist auch, dass die Frist für den Vergütungsantrag (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) eine Ausschlussfrist ist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1840; BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.4.; vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214, m.w.N.). Schließlich wird die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt (BFH-Urteil in BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1840). Da die Vergütungsanträge der Klägerin keine Angaben zu Ziffer 9 a enthalten, liegen im Streitfall keine vollständigen Anträge vor.
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b) Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte machen keine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich. Insbesondere ist die Rechtslage --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch aus unionsrechtlicher Sicht eindeutig. Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 79/1072/EWG) bestimmt, dass ein in Art. 2 der Richtlinie 79/1072/EWG genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, u.a. bei der zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen muss, um die Erstattung zu erhalten. Hierzu zählen auch die in Ziffer 9 a geforderten Angaben. Diese sind mithin nicht entbehrlich.
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Bestätigt wird dies durch Art. 3 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 79/1072/EWG i.V.m. Anhang C Buchst. F. Danach stellen die Mitgliedstaaten den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muss. Zu diesen Mindestanforderungen gehört der Hinweis, dass der Antragsteller unter Ziffer 9 a des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht.
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2. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), weil auch dieser Zulassungsgrund eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266, unter 1.b; vom 18. September 2012 VI B 9/12, BFH/NV 2012, 1961).
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3. Einer weiteren Begründung bedarf es nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
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Referenzen
- 1999 V R 76/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 V B 76/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 V R 23/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VI B 9/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 IV B 56/10 1x (nicht zugeordnet)