Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI B 111/11
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "Öffentlichkeitsarbeit" (Werbung). Am 27. Juni 2003 beantragte sie beim Beklagten und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 in Höhe von … €. Dem Antrag lagen sechs Rechnungen zu Grunde; unter Ziff. 9 a des amtlichen Vordrucks war angegeben "Geschaeftskosten – Siehe Rechnun".
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Das BZSt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass er nicht eigenhändig unterschrieben worden sei; im Klageverfahren war hingegen streitig, ob die Angaben unter Ziff. 9 a des Antragformulars hinreichend sind. Nach der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. September 2011 die "teilweise Rücknahme der Klage"; die Klage werde nur wegen der Vorsteuer aus der Rechnung vom 25. August 2002 in Höhe von … € aufrechterhalten.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 15. September 2011 ab. Der einheitliche Streitgegenstand sei einer teilweisen Klagerücknahme nicht zugänglich. Ob die "teilweise Klagerücknahme" als Einschränkung des Klageantrags zu verstehen sei, könne dahingestellt bleiben, da dies weder Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens noch auf die Kosten des Rechtsstreits habe. Die Klägerin könne die beantragte Vorsteuervergütung nicht beanspruchen. Sie habe den Antrag nicht wirksam innerhalb der Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG gestellt, da die notwendigen Angaben unter Ziff. 9 a des Antragformulars fehlten.
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Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.
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1. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 FGO entsprechend dargelegt.
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a) Die Klägerin hat nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Art und Weise dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.
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aa) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881; vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, jeweils m.w.N.). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH–Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1717, jeweils m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 23. Oktober 2008 XI B 27/08, BFH/NV 2009, 188).
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bb) Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob die im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemachten einzelnen Vorsteuerbeträge jeweils für sich einen Streitgegenstand bilden, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die Rechtsfrage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.
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Die Vergütung der Vorsteuer an im Ausland ansässige Unternehmer ist in § 18 Abs. 9 UStG geregelt. Unter den Voraussetzungen des § 59 UStDV ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer nach den §§ 60 und 61 UStDV durchzuführen. Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr (§ 60 Satz 1 UStDV). In den Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen (§ 60 Satz 3 UStDV). Die für den Vergütungszeitraum beantragte Steuervergütung (§§ 37, 43 der Abgabenordnung --AO--) bedarf nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO der Festsetzung. Denn nach § 155 Abs. 4 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. August 2008 XI R 19/08, BFHE 222, 148, BStBl II 2009, 497, unter II.1.b). Nach § 157 Abs. 2 AO bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Bescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Da die Steuervergütung für den jeweiligen Vergütungszeitraum (§ 60 UStDV) festgesetzt wird und die einzelnen Vorsteuerbeträge nicht der gesonderten Feststellung unterliegen, bilden die einzelnen Vorsteuerbeträge für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand (vgl. auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 72 FGO Rz 160 ff.; Lange in HHSp, § 98 FGO Rz 17; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 72 Rz 12 f.). Aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) sowie aus dem Urteil des FG Köln vom 9. November 2010 2 K 5679/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 835) ergibt sich nichts anderes.
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cc) Die Klägerin sieht es ferner als klärungsbedürftig an, ob es gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein Hinweis unter Ziff. 9 a des Antragformulars auf beigefügte Rechnungen nicht als ausreichende Angabe angesehen wird; der Klärungsbedarf ergebe sich vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, zusätzliche Angaben zu verlangen, die die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Dieses Vorbringen der Klägerin wird den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.
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Denn es ist bereits geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss und die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840).
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Zudem ergeben sich die Anforderungen an den Vergütungsantrag nicht --worauf aber die Klägerin abstellt-- aus nationalen Vorschriften, sondern unmittelbar aus Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 79/1072/EWG). Danach hat der Steuerpflichtige den Vergütungsantrag nach dem in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführten Muster zu stellen, welches unter Ziff. 9 a bestimmte Angaben des Antragstellers erfordert; welcher Art diese Angaben sein müssen, wird in Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG anhand von Beispielen erläutert.
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dd) Nach Auffassung der Klägerin bedarf es der Klärung, ob es "gegen den europarechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit [verstößt], wenn der Text des Formulars in Feld 9 a einerseits und die amtlichen Erläuterungen zum Ausfüllen des Feldes andererseits widersprüchlich sind bzw. wenn der deutschsprachige amtliche Erläuterungstext zum Ausfüllen eines Formulars sinnentstellende Übersetzungsfehler enthält".
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Mit dem Vorbringen, aufgrund des Übersetzungsfehlers in der deutschsprachigen amtlichen Erläuterung zum Ausfüllen des Antragformulars (in Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG: "für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat" gegenüber z.B. der englischen Fassung "for which he has acquired the goods or received the services") fehle es an der gebotenen Rechtssicherheit, zur Verteilung der Verantwortlichkeit bei missverständlichen Steuerformularen gebe es ein BFH-Urteil vom 28. September 2011 VII R 52/10 (BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92), hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, zumal sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG ergibt, dass sich der Erstattungsantrag auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu beziehen hat. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach einzelne abweichende Sprachfassungen einer Bestimmung keine andere Bedeutung verleihen als in den anderen Sprachfassungen (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juli 2010 C-54/09 P --Griechenland/Kommission--, Slg. 2010, I-7537, Rz 46).
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ee) Die Klägerin sieht es als klärungsbedürftig an, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vorliegt, wenn von einem Antragsteller aus einem Nicht-EU-Land laut Abschn. 18.14. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I 2010, 846) in Ziff. 9 a des Antragformulars nur "pauschale Erklärungen" verlangt werden, während ein Antrag eines Antragstellers aus einem EU-Mitgliedstaat genauere Angaben enthalten müsse.
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Auch diesbezüglich hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn eine Rechtsfrage ist nur dann klärbar, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 15/11, BFH/NV 2012, 247, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG unter Ziff. 9 a des Antragformulars lediglich "Geschaeftskosten – Siehe Rechnun" angab, was keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass sie die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat.
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ff) Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob eine unvollständig ausgefüllte Steuererklärung unwirksam ist, oder ob fehlende Angaben entweder durch einen der Finanzbehörde bekannten Umstand oder durch einen Verweis auf beigefügte Unterlagen ersetzt werden können.
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Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht es allerdings nicht aus, wenn die Klägerin diesbezüglich vorträgt, das FG habe hierzu Rechtsprechung des BFH unzutreffend zitiert bzw. die zitierte Rechtsprechung sei nur bedingt anzuwenden oder das FG habe BFH-Rechtsprechung falsch angewandt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, m.w.N.). Im Übrigen wäre die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärbar, da --wie ausgeführt-- nach den Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) die Klägerin nicht erklärt hat, wofür sie die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat, und diese Angaben auch heute noch fehlen.
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gg) Wenn die Klägerin schließlich geklärt wissen will, ob "die unterlassene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit eines Vergütungsantrags durch die Finanzbehörde innerhalb eines Jahres nach Zugang des Antrags bei der Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ermöglicht, ist ebenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
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Die Klägerin geht für die Frage der Klärbarkeit der von ihr gestellten Rechtsfrage offensichtlich davon aus, dass ihre im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemachten Angaben ("Die von der Klägerin erworbenen Leistungen wurden für die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin erworben. Die erworbenen Leistungen wurden nicht für nichtwirtschaftliche Zwecke der Klägerin erworben. Die Klägerin ordnet die erworbenen Leistungen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu.") dem Grunde nach geeignet sind, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Dabei lässt auch dieser nachgereichte Vortrag nicht erkennen, aus welchem Anlass die sonstigen Leistungen für ihre Zwecke als Unternehmerin verwendet worden sind (vgl. Art. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang A Ziff. 9 a der Richtlinie 79/1072/EWG).
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b) Die Klägerin hat (ebenfalls) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, dass im Streitfall eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich ist.
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Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.). Die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen denen, die für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gelten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159, Rz 6).
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c) Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.
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aa) Die Klägerin rügt, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO in vollem Umfang über ihre Klage durch Urteil entschieden, anstatt das Klageverfahren im Umfang der Teilrücknahme einzustellen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Wie die Klägerin mit der Beschwerde selbst vorträgt, ist eine teilweise Klagerücknahme nur möglich, wenn der Streitgegenstand teilbar ist. Im Vergütungszeitraum bildet jedoch die einzelne Rechnung bzw. der einzelne Vorsteuerbetrag, wie oben unter II.1.a bb dargestellt, keinen eigenen Streitgegenstand.
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bb) Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass das FG bei nicht teilbarem Streitgegenstand jedenfalls die mit Schriftsatz vom 27. September 2011 erfolgte Einschränkung des Klageantrags nicht beachtet habe.
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Denn das FG hatte gerade über den in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 gestellten Antrag der Klägerin (vgl. Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 15. September 2011) in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entscheiden. Die unterschriebene Urteilsformel (vgl. § 105 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO) wurde der Geschäftsstelle ausweislich der Akten am 22. September 2011 übermittelt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15. September 2011 ist der laut Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte, maßgebliche Antrag der Klägerin wiedergegeben, in den Entscheidungsgründen sind die die Entscheidung über diesen Antrag tragenden Erwägungen des FG niedergelegt. Es wäre vielmehr verfahrensfehlerhaft, wenn das FG über einen anderen Antrag entschieden hätte.
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cc) Mit dem Vortrag, das FG habe in Bezug auf den Vergütungsantrag zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, hat die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.
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Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Kommentierung von Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 104 berufen, wonach ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darin begründet sein kann, dass das Gericht bei fehlerhafter Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nach § 56 FGO ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlässt. Im Streitfall hat das FG ein Sachurteil gefällt; ob der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren war, betraf ihren materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorsteuervergütung.
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dd) Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel, die Klägerin sei entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, nicht vor.
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"Erkennendes Gericht" i.S. des § 119 Nr. 1 FGO ist das Gericht in der Besetzung bei der abschließenden Entscheidung. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv die Zuständigkeit des Spruchkörpers (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431, m.w.N.).
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Aus Buchst. D i.V.m. Buchst. C des Geschäftsverteilungsplans des 2. Senats des FG für das Geschäftsjahr 2011, gültig ab dem 1. Juni 2011, vom 25. Mai 2011 ergibt sich hinreichend deutlich, dass für die Entscheidung über den Streitfall der Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin sowie deren 1. Vertreter zuständig war. Darauf, dass --wie die Klägerin vorträgt-- am Aushang vor dem Sitzungssaal eine andere Sitzgruppe angezeigt war, kommt es nicht an.
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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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Referenzen
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