Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV S 23/12

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin hatte als ehemalige Gesellschafterin der X-GmbH i.Gr. (GmbH i.Gr.) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 15. August 2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 1. März 2012 hat sie die Klage zurückgenommen, nachdem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) sich verpflichtet hatte, den Gewinn auf 0 DM festzustellen. Das Verfahren ist durch sogleich verkündeten Beschluss des FG eingestellt worden.

2

Mit von ihr persönlich verfasstem Schreiben vom 3. Dezember 2012 an den Bundesfinanzhof (BFH) über das FG macht die Antragstellerin einen Anspruch darauf geltend, vom Antragsgegner (FA) Auskünfte über die Person zu erhalten, die jenem gegenüber unwahre Tatsachen über Einnahmen der GmbH i.Gr. mitgeteilt und offensichtlich in Schädigungsabsicht gehandelt habe.

3

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung von Auskünften über die Person des Informanten nicht rechtmäßig ist.

4

Das FA hat zu dem Antrag nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

5

II. Der Antrag ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.

6

a) Nach § 86 Abs. 3 FGO stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen des § 86 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

7

Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387). Die Entscheidung des BFH kann danach verfahrensrechtlich nur in einem Zwischenverfahren zu einem Hauptsacheverfahren ergehen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt sein muss (BFH-Beschluss vom 3. April 2006 II E 1/06, juris).

8

b) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Feststellung nach § 86 Abs. 3 FGO erst nach Einstellung des Klageverfahrens gestellt. Ein selbständiges Zwischenverfahren war bei Antragstellung nicht mehr möglich, so dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft und deshalb abzulehnen war.

9

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil sich die Antragstellerin nicht --wie erforderlich (BFH-Beschluss vom 6. April 2011 IX S 15/10, BFH/NV 2011, 1177)-- von einem vor dem BFH nach § 62 Abs. 4 FGO zur Vertretung befugten Bevollmächtigten hat vertreten lassen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen