Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI B 163/12

Tatbestand

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Er betrieb unter der Firma X ein Einzelunternehmen. Unter dem Datum des 2. Juli 2012 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine dingliche Arrestanordnung über eine Gesamtsumme in Höhe von 69.167,91 € zur Sicherung im Einzelnen aufgelisteter Rückstände aus Lohnsteuer Oktober 2009, November 2009, Dezember 2010, Januar, März, Mai und Juni bis November 2011 sowie Solidaritätszuschlag hierzu.

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Zur Begründung gibt das FA im Wesentlichen an, dass aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts A der Verdacht bestehe, dass der Kläger eigene Arbeitnehmer nicht korrekt bei der Sozialversicherung angemeldet und die an die Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne nicht korrekt dem Lohnsteuerabzug unterworfen habe. Von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts B sei deshalb ein Steuerstrafverfahren wegen Lohnsteuer Januar 2009 bis Dezember 2011 und I. Quartal 2012 eingeleitet worden. Nach bisherigen Ermittlungen seien Rechnungen der Y GmbH und der Z GmbH zur Verschleierung der Lohnzahlungen als Betriebsausgaben gebucht worden. Auch sei eine anonyme Anzeige eingegangen, mit der der Kläger der Steuerhinterziehung bezichtigt werde. Ein Arrestgrund bestehe, da der Kläger, der mit hoher krimineller Energie gehandelt habe, ohne Arrest den Steueranspruch vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Eine freiwillige Zahlung sei auszuschließen.

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Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Arrestanordnung beantragte, hatte keinen Erfolg.

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Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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1. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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a) "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Dabei stellt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss hiernach eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen sowie ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrags aufweisen (u.a. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878, m.w.N.). Werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, ist die Beschwerde unzulässig (u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).

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b) Den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision genügt die Beschwerde des Klägers nicht.

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Denn mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil verletze § 324 der Abgabenordnung (AO), weil das Finanzgericht (FG) die Vorschrift entgegen der Rechtsprechung des BFH in erheblicher Weise falsch ausgelegt habe, wird kein Zulassungsgrund dargetan. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen hat der Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift vom 7. Dezember 2012 jedoch nicht dargelegt. Er macht geltend, das FG habe im Rahmen der angefochtenen Entscheidung praktisch ihm die Beweislast für das Nichtentstehen der vermeintlich hinterzogenen Lohnsteuer auferlegt, weil es Hilfstatsachen, die weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Schluss zuließen, dass zu Lasten des Klägers Lohnsteuer entstanden sei, für die Glaubhaftmachung des Arrestgrunds habe ausreichen lassen. Der Kläger habe aber positiv bewiesen, dass er hinsichtlich der von der Y GmbH und der Z GmbH erbrachten Leistungen nicht Arbeitgeber gewesen sei. Diese Rüge genügt nicht. Die unzutreffende Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG sind keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht, sondern lediglich materiell-rechtliche Fehler, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784, m.w.N.).

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Letztlich wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerdeschrift gegen die vermeintlich zu geringen Anforderungen, die das FG an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs gegen den Kläger gestellt hat. Damit rügt er sinngemäß die unzutreffende Auslegung des § 324 AO durch das FG; diese Rüge kann aber mangels Geltendmachung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 1997 V B 11/97, BFH/NV 1998, 189).

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c) Auch die Rüge, das FG hätte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Mitarbeiter des Klägers als (weitere) Zeugen hören müssen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Verfahrensmangels schlüssig darzulegen. Der Kläger führt nämlich nicht aus, aus welchen Gründen er das Recht, dies geltend zu machen, nicht dadurch verloren hat, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 10. Oktober 2012 ausweislich der Sitzungsniederschrift keine entsprechende Rüge erhoben hat, obwohl er durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten war. Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht des FG zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) gehört zu den verzichtbaren Verfahrensrechten (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschlüsse vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, und vom 13. Februar 2012 II B 12/12, BFH/NV 2012, 772). Das Rügerecht geht nicht nur durch ausdrücklichen Verzicht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; in BFH/NV 2011, 1915, und in BFH/NV 2012, 772).

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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