Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 247/11
Tatbestand
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I. Im Zuge einer beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durchgeführten Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Arrestanordnung. Außerdem änderte es die Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 1996 bis 2002. Der Kläger erhob dagegen verschiedene Einwendungen. So rügte er unter anderem die Nichtigkeit der Änderungsbescheide. Diese seien unter Verletzung eines Beweisverwertungsverbots ergangen. Die bei ihm durchgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen seien unter qualifiziert grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen durchgeführt worden. Die Bescheide seien außerdem aus den verschiedensten Gründen materiell rechtswidrig.
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Das FA lehnte die Feststellung der Nichtigkeit der Änderungsbescheide und der Arrestanordnung ab und hielt an dieser Einschätzung auch in der Einspruchsentscheidung fest. Dagegen führte der Einspruch des Klägers wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide zu einer Teilabhilfe.
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Am 4. Mai 2009, 10. Juli 2009 und 26. Januar 2010 gingen beim Finanzgericht (FG) isolierte Gesuche des Klägers um Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung von Feststellungs-, Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung --AdV--) ein. Beigefügt waren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Klage- bzw. Antragsentwürfe. Die PKH-Verfahren wurden später zu gemeinsamer Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 5 K 2095/09 verbunden.
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Mit Beschluss vom 25. August 2010 lehnte das FG die Bewilligung der PKH mit der Begründung ab, dass die vom Kläger beabsichtigten Klagen und der AdV-Antrag nach summarischer Prüfung ohne Aussicht auf Erfolg seien. Zu zahlreichen umstrittenen Einzelpunkten vermisste das FG einen substantiierten Tatsachenvortrag oder verwies auf die beim Kläger liegende Feststellungslast.
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Am 22. September 2010 erhob der Kläger eine Nichtigkeitsfeststellungs- und zugleich eine Anfechtungsklage gegen die streitigen Bescheide. Außerdem beantragte er AdV. Wegen der versäumten Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verweis auf die von ihm rechtzeitig gestellten und vom FG mit Beschluss vom 25. August 2010 abgelehnten Anträge auf PKH.
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Das FG wies mit dem angegriffenen Urteil die Klage als unzulässig ab. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist könne nicht gewährt werden. Denn der Kläger habe innerhalb der Klagefrist keinen vollständigen PKH-Antrag gestellt. Die den Gesuchen beigefügten Klageentwürfe und -begründungen seien nicht geeignet gewesen, das Klagebegehren hinreichend substantiiert darzustellen.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger unter anderem einen Verfahrensmangel. Das FG habe zu Unrecht durch Prozess- statt durch Sachurteil über seine Klage entschieden. Sein Wiedereinsetzungsantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden. Es hätte dem Wiedereinsetzungsantrag entsprechen und zur Sache verhandeln müssen.
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1. Die Verfahrensrüge des Klägers ist in zulässiger Form erhoben worden.
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In der Beschwerdebegründung wurden die Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel, nämlich die fehlerhafte Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO, in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form, dargelegt.
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Nach Auffassung des Senats waren Darlegungen zur Erheblichkeit des Verfahrensmangels für das angefochtene Urteil entbehrlich. Wird, wie im Streitfall, die Verletzung von Sachentscheidungsvoraussetzungen schlüssig dargelegt, dann liegt die Erheblichkeit des Fehlers auf der Hand (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 50, m.w.N.).
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2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
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a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO).
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass ein Beteiligter, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage war, die fristgebundene Klage oder das gegebene Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn er innerhalb der Klage- oder Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Hierzu gehört, dass innerhalb dieser Fristen das PKH-Gesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--) eingereicht wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 20 "Prozesskostenhilfe", m.w.N.). Nach verbreiteter Auffassung hat er außerdem gemäß § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (so z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355; offen gelassen z.B. im BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139). Sind diese Anforderungen erfüllt, dann liegt ein formell ordnungsgemäßer PKH-Antrag mit der Folge vor, dass ohne Verzögerung über das Gesuch entschieden werden kann. Ergeht sodann eine --stattgebende oder ablehnende-- Entscheidung über den PKH-Antrag, dann muss auf den fristgerecht gestellten (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) Antrag des Rechtsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht davon abhängig zu machen, ob der PKH-Antragsteller mit der Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs rechnen konnte (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Januar 1985 VI ZB 20/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 87). Er hat daher insbesondere auch dann grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn das Gericht in seiner PKH-Entscheidung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010 1 BvR 290/10, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2567).
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b) Nach diesen Maßstäben hat das FG verfahrensfehlerhaft dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.
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aa) Der Kläger hat innerhalb der durch die Bekanntgabe der PKH-Entscheidung vom 25. August 2010 ausgelösten Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO den Wiedereinsetzungsantrag gestellt (zur Fristberechnung nach PKH-Versagung vgl. Beschlüsse des BGH vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, HFR 2009, 722; vom 26. Mai 1993 XII ZB 70/93, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1993, 1428, jeweils m.w.N.; gleicher Auffassung BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, BFH/NV 1992, 686) und die versäumte Klageerhebung nachgeholt.
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bb) Der Kläger war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, weil er sich für bedürftig halten durfte und er innerhalb der Klagefrist formell ordnungsgemäße, vollständige und sachlich bescheidungsfähige PKH-Anträge gestellt hatte.
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Den Anträgen waren ausgefüllte Erklärungsvordrucke über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar lässt sich anhand der Akten nicht sicher feststellen, dass, wie vom Kläger in der Beschwerdeschrift ausdrücklich vorgetragen wird, auch dem am 26. Januar 2010 eingegangenen PKH-Antrag ein Vordruck beigefügt war. Doch selbst wenn ein solcher nicht eingereicht worden sein sollte, würde dies nach den besonderen Verhältnissen des Streitfalles keinen Verschuldensvorwurf begründen können. Zwar kann ein Kläger nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Im Streitfall lagen demselben Spruchkörper des FG bereits zwei aktuelle Vordrucke aus den noch offenen, parallel geführten und wegen Sachzusammenhangs später verbundenen PKH-Antragsverfahren vor. Auf das bereits anhängige PKH-Verfahren 5 K 2095/09 wies der Kläger zudem ausdrücklich hin. Das Gericht war somit rechtzeitig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Grundlage für die sodann am 25. August 2010 getroffene PKH-Entscheidung vom Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dieser hat damit in solcher Weise um die Bewilligung der PKH nachgesucht, dass er --von seinem Standpunkt aus gesehen-- damit rechnen konnte, dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit PKH nicht versagt werde. Einer förmlichen Bezugnahme auf die in den Parallelverfahren eingereichten Vordrucke bedurfte es nach Auffassung des Senats nicht. Die Situation, in der mehrere offene, sachlich zusammenhängende PKH-Verfahren in derselben Instanz vor demselben Spruchkörper parallel geführt werden, ist mit den vom BFH entschiedenen Fallgestaltungen, in denen PKH für ein Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf den erstinstanzlich vorgelegten Vordruck gewährt werden soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 21. Januar 2000 VIII S 7/99, BFH/NV 2000, 866), nicht vergleichbar.
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Den Anträgen lagen außerdem umfangreiche Klageentwürfe bei. So umfasste beispielsweise der Klageentwurf für das Anfechtungsbegehren mehr als vierzig Seiten. Die Schriftsätze waren inhaltlich klar strukturiert und enthielten zu den einzelnen Streitkomplexen kein Pauschalvorbringen, sondern eine konkrete, zum Teil in die Einzelheiten gehende Sachverhaltsdarstellung mit umfangreichen Beweisantritten. Im Übrigen wird das Maß der Substantiierung auch durch die Reaktion des Gerichts und der übrigen Prozessbeteiligten, vor allem aber durch den Zweck der aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzuleitenden Darlegungspflicht bestimmt. Dieser Zweck besteht darin, dem Gericht die Prüfung der Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs zu ermöglichen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1986 IV B 9/86, BFH/NV 1986, 762). Das FG war im Streitfall durch die Klageentwürfe in die Lage versetzt worden, die PKH-Gesuche materiell zu würdigen. Das geht aus dem rund sechzigseitigen Beschluss hervor, in dem das FG die Erfolgsaussichten der Klage bei allen einzelnen Streitpunkten sachlich geprüft und im Ergebnis verneint hat.
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c) Nach Auffassung des Senats können kleinere Substantiierungsmängel bei der Darstellung des Streitverhältnisses, so sie denn im Streitfall überhaupt vorliegen sollten, nicht zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen. Nur mit dieser Sichtweise lässt sich eine sonst drohende Benachteiligung der bedürftigen Partei vermeiden. Ist diese anwaltlich nicht vertreten, so muss sie ihr sachliches Begehren nach bisheriger, allerdings nicht unumstrittener höchstrichterlicher Rechtsprechung zur PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest laienhaft substantiieren (zusammenfassend zur Problematik BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221; vom 23. Januar 2008 VIII S 21/07 (PKH), BFH/NV 2008, 810, m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließen könnte. Jedenfalls ist er der Auffassung, dass die Anforderungen an die Darlegungspflicht keinesfalls überspannt werden dürfen, selbst wenn die bedürftige Partei anwaltlich vertreten ist. Findet eine solche Partei einen fachkundigen Vertreter für die Stellung eines isolierten PKH-Antrages, dann kann von dem zur Vertretung bereiten Anwalt oder Steuerberater regelmäßig nicht erwartet werden, dass er ohne Kostenvorschuss und vor einer gerade erst beantragten Beiordnung (§ 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung vornimmt und innerhalb der Klagefrist gewissermaßen einen "nahezu perfekten" Klageentwurf ausarbeitet (vgl. auch BGH-Beschlüsse in HFR 1986, 87; vom 11. November 1992 XII ZB 118/92, NJW 1993, 732). Auf der Basis der im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung würden einzelne Substantiierungsmängel des PKH-Gesuchs, die nicht noch während der laufenden Klagefrist behoben werden, nicht nur zur Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten und damit zur Versagung der PKH als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge, sondern wegen der damit verbundenen Qualifizierung des PKH-Antrages als nicht ordnungsgemäß zugleich zur Verweigerung der Wiedereinsetzung, also zum endgültigen Verlust des Klagerechts führen. Eine derartige Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der bedürftigen Partei ist aus Sicht des Senats nicht hinnehmbar.
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d) Soweit das FG den PKH-Antrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt hat, steht auch dies der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war nicht mutwillig. Das FG hat die Mutwilligkeit damit begründet, dass der Kläger Unterlagen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können, erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt habe. Es entspricht jedoch ständiger BFH-Rechtsprechung, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich für die Bewilligung der PKH unschädlich ist, weil zur Beurteilung der Mutwilligkeit allein auf das innerprozessuale Verhalten abzustellen ist (BFH-Beschlüsse vom 11. November 1999 III B 40/99, BFH/NV 2000, 722; vom 11. August 2000 IV B 27, 28/00, BFH/NV 2001, 191). Der abweichenden Auffassung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des FG Hamburg vom 8. November 2002 IV 58/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 719) folgt der Senat nicht. Zudem betraf der Mutwilligkeitsvorwurf nach den Gründen des PKH-Beschlusses vom 25. August 2010 nur einzelne Streitpunkte. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die nachfolgende Anfechtungsklage insgesamt als unzulässig abzuweisen.
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Referenzen
- 1992 XII ZB 118/92 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 IV 58/00 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 2095/09 2x (nicht zugeordnet)
- 1986 IV B 9/86 1x (nicht zugeordnet)
- 1986 IV S 7/86 1x (nicht zugeordnet)
- 1993 XII ZB 70/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1987 VI B 150/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 X S 9/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 VIII ZA 21/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 VIII S 21/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1991 III B 566/90 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 X S 1/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1985 VI ZB 20/84 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 III B 40/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 VII S 11/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2000 VIII S 7/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 290/10 1x (nicht zugeordnet)