Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 32/12

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage zum Finanzgericht (FG) gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004.

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Das FG gab mit Urteil vom 16. Oktober 2012 der Klage zum überwiegenden Teil statt.

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Hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der vom FG zugelassenen Revision.

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Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe der Klage aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Aufgrund eines Hinweises der Prozessbevollmächtigten wurde festgestellt, dass bereits durch Beschluss vom 19. November 2009 das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet hatte.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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1. Das in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ergangene Urteil des FG entfaltet keine Rechtswirkung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819; ebenso BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 IX R 53/09, BFH/NV 2011, 263). Bereits vor Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils war das Klageverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen.

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2. Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, das eine erneute Entscheidung zu treffen haben wird, sobald das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).

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3. Die im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetretene Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 6. März 2013 mitgeteilt, sie vertrete die Klägerin nicht mehr.

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Obwohl die Klägerin nach Niederlegung des Mandats durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht mehr durch einen nach § 62a FGO postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten ist, kann der Senat über die Sache entscheiden. Die Kündigung der Vollmacht erlangt gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und BFH-Beschluss vom 21. November 2012 X B 181/12, BFH/NV 2013, 242). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 21. März 2013 hingewiesen. Die Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren lässt den Bestand der Vollmacht grundsätzlich unberührt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434).

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