Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 51/10

Tatbestand

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I. Nach einem im Dezember 1999 abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag beauftragte eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften verwaltete, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), sie "bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten". Die Klägerin hatte "unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen [zu] erteilen". Die Klägerin hatte hierbei "den Grundsatz der Risikomischung, die gesetzlichen Anlagebeschränkungen (...) sowie die ... Anlagebedingungen ... zu berücksichtigen". Die Vergütung der Klägerin erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz. Bei der Klägerin handelte es sich nicht um eine KAG.

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Im Rahmen des Beratungsvertrags übermittelte die Klägerin in den Streitjahren 1999 bis 2002 Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren per Telefon, Telefax oder Web-Server, ohne dabei umfangreiche Expertisen zu erstellen. Die KAG stellte die Empfehlungen in ihr Order-System ein, um diese einer Überprüfung zu unterziehen. Die Anlageempfehlungen der Klägerin setzte die KAG --oft innerhalb weniger Minuten-- um, soweit kein Verstoß gegen gesetzliche oder sonstige für das Sondervermögen bestehende Anlagegrenzen vorlag. Zu den Empfehlungen über die Zusammensetzung der Fonds-Vermögen traf die KAG hinsichtlich der Vermögenswerte keine eigene Auswahl, ihr verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Die Klägerin erhielt Rückmeldungen zur Ausführung der Empfehlungen sowie tägliche Aufstellungen über die Zusammensetzung des von ihr beratenen Investmentvermögens.

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Die Entgelte aus diesen Beratungsleistungen behandelte die Klägerin zunächst als steuerpflichtig. Im Rahmen einer Außenprüfung beantragte die Klägerin die Beratungsleistungen als nach § 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerfrei zu behandeln. Demgegenüber ging der Prüfer von der Steuerpflicht dieser Leistungen aus. Gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide 1999 bis 2002 legte die Klägerin Einspruch ein, der ohne Erfolg blieb.

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Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte aus den in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1193 genannten Gründen keinen Erfolg.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2011 V R 51/10 (BFHE 233, 460, BStBl II 2011, 740) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) --Az. C-275/11-- folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

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"Zur Auslegung der 'Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften' i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn
a) er eine Verwaltungstätigkeit und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wenn
b) sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wenn
c) er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG tätig ist?"

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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. März 2013 C-275/11, GfBk hierauf wie folgt geantwortet:

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"Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ... ist in dem Sinne auszulegen, dass von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff 'Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften' fallen, selbst wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 geänderten Fassung tätig ist."

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 24. August 2008 dahin gehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 1999 auf ... €, für 2000 auf ... €, für 2001 auf ... € und für 2002 auf ... € festgesetzt wird.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Nach dem EuGH-Urteil GfBk sind die Leistungen der Klägerin entgegen dem Urteil des FG steuerfrei.

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1. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in seiner in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung sind steuerfrei "die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes". Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer "die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften".

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Nach dem EuGH-Urteil GfBk fallen die von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften". Der EuGH führt hierfür an, dass "Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweisen" (EuGH-Urteil GfBk Rdnr. 24), und "dass der Umstand, dass Beratungs- und Informationsleistungen nicht in Anhang II der Richtlinie 85/611 in der durch die Richtlinie 2001/107 geänderten Fassung aufgeführt sind", der Steuerfreiheit nicht entgegensteht (EuGH-Urteil GfBk Rdnr. 25). Gegen die Steuerfreiheit spreche auch nicht, "dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Fonds bewirken" (EuGH-Urteil GfBk Rdnr. 26); weiter sei für die Steuerfreiheit unerheblich, dass es "Sache der fraglichen KAG war, die von der GfBk abgegebenen Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten nach Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Anlagegrenzen umzusetzen" (EuGH-Urteil GfBk Rdnr. 27), und dass die Steuerfreiheit der durch einen Berater an die KAG erbrachten Leistungen auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität führt (EuGH-Urteil GfBk Rdnrn. 29 ff.).

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2. Danach sind die Beratungsleistungen der Klägerin, die sie für die KAG erbracht hat, nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei. Das Urteil des FG war daher aufzuheben und der Klage stattzugeben.

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