Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 186/11
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; ebenso wenig beruht die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage
"Ist die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen durch die Kosten für Kuraufenthalte und medizinisch notwendige Reisen sowie die Kosten einer dafür erforderlichen Begleitperson auch im Rahmen einer dauerhaften, über viele Jahre bestehenden Erkrankung zwingend von der Darlegung und dem Nachweis der Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme bzw. Reise abhängig, auch wenn dies bereits mehrfach in früheren Jahren nachgewiesen war?"
hat bereits mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, setzt der Revisionszulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtsfrage voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger keine vollständige Steuererklärung abgegeben und trotz Hinweises des Finanzgerichts (FG), aus den bisher vorgelegten Unterlagen sei --nicht zuletzt wegen fehlender Bezifferung-- nicht konkret ersichtlich, worin das eigentliche Klageziel bestehe und trotz Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 2 FGO vom 5. August 2011 auch die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten für eine Begleitperson nicht hinreichend spezifiziert.
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2. Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und zwar unabhängig davon, dass dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz die in der Beschwerdeschrift angeführten abstrakten Rechtssätze in der behaupteten Form nicht zu entnehmen sind.
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3. Auch die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
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Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag --wie hier-- erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, der ordnungsgemäß geladene Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen.
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Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass der bloße Hinweis auf eine zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung beendete Kur im Ausland nicht hinreichend ist. Soweit es um die Vertretung des Klägers durch den Steuerberater X geht, so hat dieser ein Vertretungsverhältnis mit dem Kläger bestritten. Ob dieser wegen eigener gesundheitlicher Probleme für den Kläger auftreten konnte oder nicht, war daher nicht entscheidungsrelevant.
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b) Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe den Prozessstoff nicht vollständig und einwandfrei gewürdigt. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen deutlich darauf hingewiesen, dass eine punktuelle Geltendmachung von Aufwendungen nicht statthaft ist, der Kläger keine vollständige Steuererklärung eingereicht hat und bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten nur zum Teil belegt hat. Demgemäß hat sich das FG der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) angeschlossen mit dem Hinweis, eine Verböserung zu Lasten des Klägers komme nicht in Betracht. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
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Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO).
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Referenzen
- 2003 I B 122/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 V B 224/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 IX B 151/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 II B 38/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 III B 167/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 V B 71/01 1x (nicht zugeordnet)