Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 5/13
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung einer durch eine höchstrichterliche Entscheidung zu klärenden Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Darlegungserfordernissen bei Behauptung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer zunächst eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Hierzu muss er darlegen, aus welchen Gründen diese Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist und erörtern, wie diese Frage bislang entschieden worden und in welchem Umfang und von welcher Seite sie umstritten ist. Dazu muss sich der Beschwerdeführer mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzen und angeben, aus welchen Gründen die Beantwortung der als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage zweifelhaft ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 29. August 2001 XI B 136/00, BFH/NV 2002, 202).
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Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag des Klägers wendet sich vielmehr allein gegen die vom Finanzgericht (FG) materiell-rechtlich vertretene Rechtsauffassung der Einreihung in die Pos. 4420 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der als "Alebrijes" bezeichneten dreidimensionalen Figuren, die bestimmte Tiere oder Fabelwesen der alten mexikanischen Religionen darstellen, die unter Verwendung der Formen, Farbkombinationen, Ornamente und Bilderschriften der indigenen Vorfahren von Kunsthandwerken und Künstlern aus der Region Oaxaca/ Mexiko --häufig gemeinschaftlich-- gefertigt und mit traditionellen Symbolen oder surrealistisch in bunten Farben individuell von Hand bemalt werden. Damit rügt er die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1998 IX B 119/97, BFH/NV 1998, 1114, ständige Rechtsprechung).
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Im Übrigen sind die Rechtsfragen zur Pos. 9703 KN, in die der Kläger die Arbeiten eingereiht haben möchte, insbesondere zum Begriff "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst" geklärt. So hat der beschließende Senat --im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 18. September 1990 C-228/89 --Farfalla Flemming--, Slg. 1990, I-3387, Rz 18)-- entschieden, dass Bildhauerarbeiten im Sinne dieser Tarifposition höchstpersönliche Schöpfungen sind, mit denen der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Ob Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst oder Handelswaren vorliegen, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die, falls verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und denkgesetzlich möglich, für das Revisionsgericht bindend ist (Senatsbeschluss vom 9. September 2010 VII B 63/10, BFH/NV 2011, 325; Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 11/02, BFHE 201, 352, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2003, 197; Senatsurteil vom 26. November 1996 VII R 54/96, BFH/NV 1997, 724).
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Das FG hat diese Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und keine hiervon abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Der Kläger setzt lediglich seine Rechtsauffassung an Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, je m.w.N.).
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Referenzen
- 2010 VII B 63/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 II B 117/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1998 IX B 119/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 VII R 11/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1985 I B 27/85 1x (nicht zugeordnet)
- 1996 VII R 54/96 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 XI B 136/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 VII B 53/03 1x (nicht zugeordnet)