Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI B 57/13

Tatbestand

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte am 25. August 2011 bei der früheren Beklagten (Familienkasse) Kindergeld für das Kind A ab Januar 2011 (Streitzeitraum). Diesen Antrag lehnte die Familienkasse durch Bescheid vom 20. Oktober 2011 mit der Begründung ab, die Einkünfte und Bezüge des A überstiegen im Jahr 2011 voraussichtlich den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 8.004 €. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (s. Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2011).

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Mit seiner am 16. Januar 2012 eingereichten Klage machte der Kläger u.a. Beiträge für eine Pflegeversicherung mit Krankenhaustagegeld, für eine Risiko-Lebensversicherung, für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, für eine private Haftpflichtversicherung, für eine Anwartschaftsversicherung zur privaten Krankenversicherung, für eine sog. "Riester-Rente", für eine Rechtsschutzversicherung, für eine sog. "Dread-disease" Versicherung sowie für eine Unfallversicherung geltend.

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Im Laufe des Klageverfahrens wurde durch Vorstandsbeschluss Nr. 21/2013 der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Anlage) die Familienkasse zum 1. Mai 2013 in die neue Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse X) integriert.

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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 10. Mai 2013  5 K 1046/12 ab. Im Rubrum ist noch die frühere Beklagte und nicht die Familienkasse X als Beklagte genannt.

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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das FG habe die vom Kläger geltend gemachten Kosten zu Unrecht nicht anerkannt. Die Gewährung von Kindergeld sei Bestandteil des Einkommensteuerrechts, bei dem sämtliche private Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig seien. Die anders lautende Auffassung, diese Kosten seien bei der Grenzbetragsberechnung nicht abziehbar, widerspreche dem Werte- und Rechtssystem des Einkommensteuerrechts. Diese Kosten müssten in dem Einkommensteuerrechtssystem auch bei der Grenzbetragsberechnung abziehbar sein.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Das Urteil des FG ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen, dass Beklagte die Familienkasse X ist.

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a) Das Rubrum des Urteils des FG vom 10. Mai 2013 ist offenbar unrichtig, nachdem bereits zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden hatte; Beklagte war seither die Familienkasse X.

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aa) Wird --wie hier-- nach Erhebung der Klage statt der ursprünglich beklagten eine andere Finanzbehörde für eine Steuerfestsetzung zuständig und beruht dieser Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Finanzverwaltung (hier: auf einem Vorstandsbeschluss i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes --FVG--), tritt die zuständig gewordene Behörde an Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit ein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; vom 18. Dezember 2008 V R 73/07, BFHE 223, 546, BStBl II 2009, 612). Die Familienkassen sind Bundesfinanzbehörden (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 FVG) und das Kindergeld ist eine Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG), die von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt wird (§ 70 Abs. 1 EStG).

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bb) Das FG hat gleichwohl noch die frühere Beklagte in seinem Urteil als Beklagte genannt. Darin liegt eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO, weil das Rubrum des Urteils des FG als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse benennt, deren Beteiligtenstellung inzwischen auf eine andere Familienkasse übergegangen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. November 2011 III B 96/09, BFH/NV 2012, 742, m.w.N.).

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b) Für die erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde der BFH zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 VII B 105/06, BFH/NV 2007, 1902, m.w.N.).

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2. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

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Der Kläger hat den von ihm --ausschließlich-- geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

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a) Wird die Beschwerde --wie hier-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881; vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, jeweils m.w.N.).

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Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1717, jeweils m.w.N.).

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Soweit die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, müssen in der Beschwerdebegründung zusätzlich besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).

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b) Die Zulassung der Revision scheitert nach diesen Grundsätzen bereits daran, dass die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung ausgelaufenes Recht betrifft und der Kläger einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage höchstrichterlich zu klären, nicht dargelegt hat. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG geändert worden: Nach neuer Rechtslage sind für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes dessen eigene Einkünfte und Bezüge grundsätzlich unbeachtlich.

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c) Zudem hat sich der Kläger mit der --vom FG ausführlich zitierten-- Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigungsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (s. über die Zitate des FG hinaus aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412; vom 19. September 2012 XI R 36/11, BFH/NV 2013, 356; BFH-Beschluss vom 22. Mai 2012 V B 129/11, BFH/NV 2012, 1591) noch nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt.

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d) Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705, m.w.N.).

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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

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