Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 38/12

Tatbestand

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I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hatte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) unter dem 15. April 2011 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) erteilt, mit der von der Klägerin eingeführte Schuhe, die sie für den Einsatz im Golfsport über den Fachhandel vertreibt, nicht als Sportschuhe in die Unterpos. 6403 19 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN), sondern in die Unterpos. 6403 99 93 98 (andere Schuhe ...) eingereiht worden waren. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1) wurde auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, die (u.a.) unter den KN Code ex 64039993 eingereiht werden, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Im Anhang dieser Verordnung war u.a. der Taric-Code 6403 99 93 98 aufgeführt. Die Verordnung ist gemäß ihres Art. 2  15 Monate, also bis 31. März 2011, in Kraft geblieben.

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In dem nach erfolglosem Einspruch geführten Klageverfahren erklärte der Vertreter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung im Erörterungstermin vom 31. August 2012, die angefochtene vZTA sei wegen Wegfalls der Codenummer 6403 99 93 98 (zum 30. Juni 2012) ungültig geworden. Wenn nun über die Tarifierung der Schuhe zu entscheiden wäre, würden sie in die Unterpos. 6403 99 93 KN eingereiht werden. Die Klägerin erklärte, sie wolle eine Verpflichtung des HZA auf Erteilung einer vZTA mit Einreihung der Ware in die Unterpos. 6403 19 00 KN erreichen; sofern es zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage kommen sollte, wolle sie eine entsprechende Feststellung beantragen.

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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als zulässige und begründete Verpflichtungsklage angesehen und das HZA verpflichtet, der Klägerin eine vZTA zu erteilen, in der die streitgegenständlichen Schuhe in die Unterpos. 6403 19 00 KN eingereiht werden. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage stehe nicht entgegen, dass die angefochtene vZTA nach Klageerhebung wegen des Wegfalls der Taric-Unterpos. 6403 99 93 98 gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i des Zollkodex (ZK) ungültig geworden sei. Dadurch sei keine Erledigung eingetreten. Mit der Ungültigkeit der erteilten, nicht antragsgemäßen vZTA sei der ursprüngliche Antrag wieder aufgelebt. Nach Wegfall der Entscheidung über den Antrag der Klägerin sei die verfahrensrechtliche Situation mit der der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vergleichbar. Da das HZA im Erörterungstermin erklärt habe, auch bei einer erneuten Befassung mit dem klägerischen Antrag keine antragsgemäße vZTA zu erteilen, sondern die Ware wiederum der Unterpos. 6403 99 93 KN zuzuweisen, erübrige es sich aus prozessökonomischen Gründen auch, das Verfahren auszusetzen und das HZA zur Bescheidung des Antrags aufzufordern. Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. April 1998 VII R 83/96 (BFH/NV 1998, 1400), die Erledigung des Anfechtungsbegehrens erfasse auch das Verpflichtungsbegehren, folge es nicht. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer antragsgemäßen vZTA. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprächen für die Einreihung in die von der Klägerin angenommene Codenummer.

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Das HZA hat im Revisionsverfahren beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat ihren Antrag, die Revision zurückzuweisen, um den Hilfsantrag erweitert, festzustellen, dass die erteilte vZTA rechtswidrig und das HZA verpflichtet war, eine vZTA mit der Einreihung der Ware in die Unterpos. 6403 19 00 KN zu erteilen. Das HZA hat daraufhin erklärt, nicht mehr an seiner Tarifauffassung festzuhalten. Auf Antrag werde es der Klägerin die gewünschte vZTA erteilen.

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Der Senat hat in vorliegender Sache durch Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 entschieden, der wegen des rechtzeitig gestellten Antrags der Klägerin auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO). Unter dem 7. November 2013 hat das HZA eine vZTA erteilt, mit der die streitigen Waren in die Unterpos. 6403 19 00 KN eingereiht worden sind. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das HZA hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Entscheidungsgründe

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II. Mit der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden; der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.).

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Eine Kostenentscheidung zu Lasten des HZA gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht durch die unter dem 7. November 2013 erteilte vZTA erledigt worden ist, sondern die Erledigung des Rechtsstreits bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Ungültigwerden der angefochtenen vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i ZK eingetreten ist. Dies hat der beschließende Senat mit dem (durch Antrag auf mündliche Verhandlung unwirksam gewordenen) Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 im Einzelnen ausgeführt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.

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Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Revision des HZA --ohne die Abgabe der Erledigungserklärungen-- erfolgreich und die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.

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Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK ungültig, ist der Klagegegenstand entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Anders als das FG angenommen hat, kommt eine Fortführung des auf Verpflichtung des HZA zur Erteilung einer vZTA gerichteten Klageverfahrens nicht in Betracht. Das FG hat verkannt, dass es keinen zollrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Tarifauskunft gibt. Nach Art. 12 Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden eine vZTA auf schriftlichen Antrag sowie unter den Voraussetzungen der Art. 6 und Art. 7 der Zollkodex-Durchführungsverordnung. Wird dem Antragsteller eine vZTA erteilt, ist sein Antrag beschieden, und zwar unabhängig davon, ob er die tarifliche Einreihung durch die Zollbehörde für zutreffend hält oder nicht. Ein evtl. späteres Ungültigwerden der erteilten vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK (ob diese angefochten ist oder nicht) führt daher nicht dazu, den Antrag auf Erteilung einer vZTA nunmehr als nicht beschieden anzusehen (was im Übrigen die fernliegende Folge nach sich zöge, dass die Zollbehörde in all solchen Fällen von Amts wegen tätig werden und eine neue vZTA erteilen müsste). Es trifft daher auch keineswegs zu, dass sich ein Kläger --wie das FG meint--- in einem solchen Fall in einer verfahrensrechtlichen Situation "mit der der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vergleichbar" (gemeint wohl § 46 Abs. 1 FGO) befindet. Es mag zwar Fälle geben, in denen die Zollbehörde den Umständen entnehmen kann, dass der Antragsteller nach dem Ungültigwerden der ihm erteilten vZTA die Erteilung einer neuen vZTA für die nämliche Ware begehrt. Das FG übersieht jedoch, dass auch im Fall eines --ggf. konkludent-- gestellten, jedoch von der Zollbehörde nicht beschiedenen neuen Antrags auf Erteilung einer vZTA eine Untätigkeitsklage ohnehin nicht in Betracht kommt, sondern allein ein Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. Die entsprechenden Ausführungen im FG-Urteil sind nicht haltbar.

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Nachdem die angefochtene vZTA ungültig geworden war, hätte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder ihren Klageantrag ändern und das Verfahren in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) fortführen müssen. Da sie das nicht getan, sondern an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hat, hätte das FG die Klage (schon aus diesem Grund und unabhängig von der Frage eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) als unzulässig abweisen müssen.

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Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahren ihren Klageantrag um einen hilfsweisen Feststellungsantrag erweitert. Auch mit ihrer Klage in Gestalt dieser Änderung konnte sie aber nicht erfolgreich sein, weil es an dem berechtigten Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlte, denn das HZA hatte zwischenzeitlich erklärt, an seiner bisherigen Tarifauffassung nicht mehr festhalten zu wollen.

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