Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 63/13
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Grundstücksnutzungen sowie deren Erwerb, Bebauung und Verkauf besteht.
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Die Klägerin war an der X-KG (KG) beteiligt. Die B-GmbH hatte der Klägerin ein sog. Wandlungsrecht eingeräumt, nach dem die Klägerin berechtigt war, ihre Beteiligung an der KG in einen Geschäftsanteil an der C-GmbH einzutauschen. Die Klägerin verzichtete auf ihr Wandlungsrecht gegen Zahlung von 16.000 €. Die Klägerin sah die Zahlung als nichtsteuerbaren Schadensersatz und als steuerfreie Betriebseinnahme an.
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Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon aus, dass ein Entgelt für eine steuerpflichtige Verzichtsleistung vorliege, die die Klägerin im Streitjahr 2010 erbracht habe und setzte Umsatzsteuer durch den Umsatzsteuerjahresbescheid vom 25. Januar 2012 fest. Der Einspruch hatte hinsichtlich des Streitpunkts Verzichtsleistung keinen Erfolg.
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Mit der beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der Verzicht als Umsatz im Geschäft mit Gesellschaftsanteilen steuerfrei gewesen sei und dass sie bei der Erklärung des Verzichts nicht als Unternehmer, sondern in ihrem nichtunternehmerischen Bereich gehandelt habe.
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Das FG wies die Klage ab. Die Klägerin sei Unternehmer, da sie sich nicht nur mit dem Erwerb, dem Halten und dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen beschäftigt, sondern als Immobiliengesellschaft Lieferungen und sonstige Leistungen und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Der Verzicht auf das Wandlungsrecht habe zu einer entgeltlichen und steuerbaren Leistung geführt. Die Leistung sei auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Die Klägerin hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des FG damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftliche und damit keine unternehmerische Tätigkeit sei. Würde auch der Verkauf eines Optionsrechts nach denselben Grundsätzen beurteilt, wäre zudem der Verzicht auf das Optionsrecht miterfasst. Daher sei es im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung klärungsbedürftig, ob der Verzicht entsprechend dem bloßen Erwerb, dem bloßen Halten und dem bloßen Verkauf von Gesellschaftsanteilen nichtsteuerbar sei.
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Ausweislich des Tatbestandes des FG-Urteils (FG-Urteil S. 5) wiederholt die Klägerin damit in wesentlichen Teilen ihren erstinstanzlichen Prozessvortrag und macht sinngemäß geltend, dass das FG die Frage des Handelns als Unternehmer bei der Erklärung des Verzichts nicht beachtet habe, da sich das FG bei seinem Urteil nur mit der allgemeinen Unternehmerstellung der Klägerin im Immobilienbereich, der Frage der Entgeltlichkeit der Leistung und der Steuerpflicht, nicht aber auch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob sie beim Verzicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt habe.
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b) Darin liegt die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2003 VI B 151/01, BFH/NV 2003, 1068, unter II.1.) stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO), da das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.
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Dass die Klägerin als Grund für die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) benannt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2011 IV B 33/11, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind solche, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1068, unter II.1.).
b) Im Streitfall hat das FG als selbständiges Angriffsmittel das Vorbringen der Klägerin übergangen, dass sie, selbst wenn der Verzicht zu einer entgeltlichen Leistung führt, die im Fall der Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mangels Anwendung von § 4 UStG steuerpflichtig wäre, keine steuerbare Leistung erbracht habe, da sie bei der Erklärung des Verzichts auf das Wandlungsrecht entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht "im Rahmen ihres Unternehmens" gehandelt habe und den Verzicht somit nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 UStG erklärt habe. Für das FG hätte auch deshalb Veranlassung bestanden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klägerin bei der Erklärung des Verzichts im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt hat, da die Beteiligungen, auf die sich das Wandlungsrecht bezog, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Unternehmenstätigkeit der Klägerin im Immobilienbereich stand.
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3. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Referenzen
- 2003 VI B 151/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 IV B 33/11 1x (nicht zugeordnet)