Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI R 29/13
Gründe
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I. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die Familienkasse X. Diese ist deshalb auch Revisionsbeklagte.
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1. Das Rubrum des Urteils des FG vom 16. Mai 2013 ist offenbar unrichtig.
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a) Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, m.w.N.).
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b) Beklagter war allerdings seither die Familienkasse X und nicht --wie das FG angenommen hat-- die Familienkasse Y. Dies ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) Danach ist die Familienkasse X für die Entscheidung des Streitfalls zuständig, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in der Republik A hat.
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Das FG hat gleichwohl die Familienkasse Y als Beklagte aufgenommen. Darin liegt eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. September 2013 XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61, m.w.N.).
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c) Dieser Wechsel der Beklagten ließ gemäß §§ 66, 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen FG nach § 38 FGO unberührt, obwohl die Familienkasse X ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des Niedersächsischen FG hat (sog. perpetuatio fori; vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 18. August 2010 IX B 36/10, juris). Streitgegenstand war nämlich weiterhin die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der Familienkasse Z. Ein Änderungsbescheid der Familienkasse X war nicht ergangen.
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2. Für die danach erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit einer Revision der BFH zuständig (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, m.w.N.).
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II.Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der erkennende Senat verweist im Übrigen zur Begründung auf das Senatsurteil vom 5. September 2013 XI R 26/12 (BFH/NV 2014, 313), mit dem er sich der Auffassung des III., V. und VI. Senats des BFH angeschlossen hat, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 19 ff.; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BFH/NV 2013, 1992). An dieser Rechtsauffassung, von der das FG ebenfalls ausgegangen ist, hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, von der genannten Rechtsprechung abzurücken.
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Nach diesen Grundsätzen steht --wie das FG zu Recht ausgeführt hat-- der Klägerin, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, im Streitzeitraum (Januar bis März 2007 und September bis Dezember 2007) kein Kindergeld für ihre beiden Kinder zu; denn sie hat in diesen Monaten nach den tatsächlichen Feststellungen des FG keine inländischen Einkünfte erzielt.
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Referenzen
- 2013 III R 59/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 V B 29/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 III R 8/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 XI B 57/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 V R 43/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 IV R 55/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 IX B 36/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 VI R 70/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 XI R 26/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 I R 87/04 1x (nicht zugeordnet)