Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 76/13

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der auch vorliegt und auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

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1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) trägt zur Begründung der von ihm geltend gemachten Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) vor, das FG habe folgenden Rechtssatz aufgestellt:

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"Die Frage, ob ein Gegenstand ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst im Sinne der Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG ist, kann anhand der Herstellungsweise beantwortet werden. Handelt es sich um ein individuell geschaffenes und gestaltetes Einzelstück, liegt ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst vor. Eine Wettbewerbssituation mit handwerklich oder industriell hergestellten Erzeugnissen ist von vornherein ausgeschlossen."

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Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu einem ebenfalls entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem Urteil des BFH vom 26. November 1996 VII R 54/96 (BFH/NV 1997, 724). Dieser laute:

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"Die Frage, ob ein Gegenstand ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst im Sinne der Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG ist, ist anhand der äußeren Gestaltung zu beantworten. Ähnelt der Gegenstand industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, mit denen er zumindest potentiell in einem Wettbewerb steht, haftet ihm der Charakter einer Handelsware an."

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Eine Divergenz besteht schon deshalb nicht, weil das FG den behaupteten Rechtssatz weder ausdrücklich noch in Gestalt fallbezogener Ausführungen aufgestellt hat. Das FG hat sich nicht nur formal auf das Urteil des BFH in BFH/NV 1997, 724 bezogen, sondern es hat sich auch inhaltlich daran orientiert. Dabei hat das FG als für die Bildhauerkunst wesentlich angesehen, ob sich anhand objektiver Merkmale erkennen lässt, dass eine ganz persönliche Schöpfung vorliegt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Damit ist weder gesagt, dass es allein auf die Herstellungsweise ankommt, noch dass jedes individuell geschaffene und gestaltete Einzelstück ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst darstellt. Das FG hat sodann für die einzelnen im Streit befindlichen Gegenstände gesondert und ausführlich dargelegt, aufgrund welcher objektiven gestalterischen Merkmale es davon ausgeht, dass es sich um persönliche Schöpfungen des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) handelt, mit denen dieser seinen ästhetischen Idealen Ausdruck zu verleihen sucht. Bei den objektiven Merkmalen hat das FG weder allein noch maßgeblich auf die Herstellungsweise abgestellt, sondern auf die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Werkes. Im Hinblick auf Spielplatz A und Spielplatz B zum Beispiel hat es detailliert begründet, durch welche bildhauerischen Gestaltungen der Kläger nach Auffassung des FG "aus einem … Felsen ein luftig-leicht anmutendes Kunstwerk" geschaffen habe. Es ist weder erkennbar, dass das FG seine Beurteilung allein auf die Herstellungsweise stützt, noch lassen die Entscheidungsgründe den Schluss zu, das FG habe jedes individuell geschaffene und gestaltete Einzelstück als ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst beurteilt. Das FG ist vielmehr im Einklang mit dem vom FA als tragend herausgearbeiteten Rechtssatz des BFH-Urteils in BFH/NV 1997, 724 zu dem Schluss gelangt, dass die Werke des Klägers mit handwerklich oder industriell gefertigter Ware nicht zu vergleichen seien.

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2. Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das FA trägt vor, das FG habe seine Überzeugung nicht, wie von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vorausgesetzt, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen und das Recht des FA auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Der Vortrag des FA, das FG habe bei der Gewichtung des Gebrauchswertes der Spielplätze und Spielanlagen nicht berücksichtigt, dass das FA ausdrücklich auf die Bedeutung der Spielanimation hingewiesen habe, trägt den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht. Das FG hat sich mit der Bedeutung einer zweckentsprechenden Nutzungsmöglichkeit eines Werkes für dessen Beurteilung als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die Werke des Klägers nicht maßgebend präge. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen ist es Spielplätzen und Spielgeräten zu eigen, dass sie auch zur Nutzung animieren sollen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, auf die das FG nicht gesondert eingehen musste. Im Übrigen  verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen; das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 IX B 74/12, juris, mit Nachweisen).

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