Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 131/13
Tatbestand
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I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung wegen Rückforderung von Eigenheimzulage und Säumniszuschlägen reagiert hatte, pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7. Januar 2013 die Forderungen und Rechte des Klägers aus dessen Konten bei der X-Bank, die mit ihrer Drittschuldnererklärung die Pfändung anerkannte, jedoch zeitgleich mitteilte, das Konto weise kein Guthaben auf. Den eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Zuvor hatte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs gestellt, den das Finanzgericht (FG) ebenso zurückgewiesen hat, wie die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gegen den ablehnenden Beschluss. Nach dessen Bekanntgabe hat der Kläger sämtliche Mitglieder des Senats des FG wegen Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch hat das FG als unzulässig zurückgewiesen. Im Klageverfahren, das zur Abweisung der Klage führte, hat der Kläger an der Ablehnung der Richter festgehalten.
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Trotz fristgerechter Ladung und Aufforderung zur Stellung eines Verlegungsantrags hat der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Das FG erachtete die wiederholten Ablehnungsgesuche als unzulässig, weil keine Individualablehnungsgründe geltend gemacht worden seien. Es urteilte, sowohl die Anfechtungsklage als auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage seien unzulässig. Die Kontenpfändung habe sich dadurch erledigt, dass die X-Bank die Geschäftsbeziehung zum Kläger abgebrochen und das verbliebene Guthaben an das FA überwiesen habe. Infolgedessen bestehe an der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Die besonderen Voraussetzungen für die zulässige Umstellung einer erledigten Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage lägen nicht vor. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere habe er nicht dargetan, er werde gegen das FA einen Schadensersatzprozess führen und worin ein möglicher Schaden bestehen könnte. Darüber hinaus ergebe sich ein Feststellungsinteresse weder unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr noch im Hinblick auf ein mögliches Rehabilitationsinteresse. Auch ein etwaiger Verstoß gegen Pfändungsschutzvorschriften sei nicht erkennbar.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Über das Ablehnungsgesuch hätte durch separat anfechtbaren Beschluss entschieden werden müssen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei keine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergangen. Jedenfalls hätten die abgelehnten Richter des Senats nicht selbst über den Antrag entscheiden dürfen, denn ein etwaiger Ausnahmefall rechtsmissbräuchlicher Ablehnung habe nicht vorgelegen. Das angefochtene Urteil verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten, aus denen sich ergebe, dass eine vollstreckbare Schuld nicht bestanden habe. Wiederholt habe er die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und der dem FG obliegenden Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) gerügt. Weder in Bezug auf die Eigenheimzulage 2010 noch hinsichtlich der Eigenheimzulage 2011 hätten aufgrund erfolgter Tilgung bzw. Einspruchsabhilfe Steuerschulden bestanden. Im Widerspruch zur Aktenlage stehe die Feststellung des FG, seit dem 10. Oktober 2012 sei ein Gesamtbetrag von 804,50 € fällig und vollstreckbar gewesen. Die vermeintliche Steuerschuld sei stets bestritten worden. Das im Protokoll vom 4. Juni 2013 aufgeführte Ermittlungsergebnis aufgrund Einsichtnahme in die Steuerakte habe das FG in seinem Urteil verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. In seiner Eilentscheidung habe das FG den Einwand übergangen, von einer vollstreckbaren Sollstellung sei ihm nichts bekannt gewesen. Unwahr sei die Behauptung, über den Einspruch sei bestandskräftig entschieden worden. Verfahrensfehlerhaft habe das FG die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Zwischen der Eilentscheidung und der Hauptentscheidung bestehe hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pfändung eine Diskrepanz. Ein weiterer Verfahrensmangel bestehe aufgrund der unzumutbaren Dauer des Pfändungsschutzverfahrens und des Hauptverfahrens.
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Wiederholt habe er vorgetragen, er werde das FA für die ihm durch die rechtswidrige Pfändung zugefügten Schäden in Anspruch nehmen. Das aktenkundig gemachte Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Befreiung vom Makel der Kreditunwürdigkeit und hinsichtlich der Erlangung von Schadensersatz habe das FG unter Verstoß gegen § 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zur Kenntnis genommen. Hinter seinem Rücken habe das FG die Sache mit dem FA erörtert. Insgesamt handele es sich um ein unfaires Verfahren, so dass die Zulassung der Revision wegen der Vielzahl der Verfahrensverstöße geboten sei.
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Im Übrigen weiche das Urteil des FG von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) ab. Da sich das FA durch Aufrechnung mit Versorgungsbezügen hätte befriedigen können, habe ein Vollstreckungsverbot bestanden. Wie der BFH entschieden habe, sei das durch die Pfändung Erlangte jedenfalls dann zurückzugewähren, wenn ein Verstoß gegen spezifische Pfändungs- und Vollstreckungsverbote vorliege. Demgegenüber habe das FG angenommen, das FA habe den durch Pfändung erlangten Betrag behalten dürfen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO).
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Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es nicht zu, dass das FG über den Ablehnungsantrag nicht entschieden hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wurde das Ablehnungsgesuch unter Hinweis auf den Beschluss des FG vom 6. Mai 2013 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Auch musste das FG entgegen der Rechtsansicht des Klägers über das Ablehnungsgesuch nicht durch gesonderten Beschluss entscheiden. Denn in den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (BFH-Beschlüsse vom 20. November 2009 III S 20/09, BFH/NV 2010, 454, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). So liegt es im Streitfall.
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In seiner Entscheidung hat das FG darauf hingewiesen, der Kläger habe weiterhin keine Individualablehnungsgründe geltend gemacht. Solche Gründe sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigt der Kläger, dass er sein Ablehnungsgesuch gegen ein Kollektiv gerichtet habe und dass ein solches Gesuch seiner Ansicht nach aufgrund der im GG verankerten Rechtsschutzgarantie als zulässig erachtet werden müsse.
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2. Soweit der Kläger behauptet, die der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegende Steuerschuld habe nicht bestanden und in diesem Zusammenhang einen Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten und gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sowie eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, legt er nicht hinreichend dar, dass das Urteil des FG auf der vermeintlich unzutreffenden Feststellung der Existenz der vom FA geltend gemachten Forderungen beruht. Die Abweisung der Anfechtungsklage hat das FG auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse infolge der Erledigung der Kontenpfändung gestützt. Aus seiner maßgeblichen Sicht kam es dabei auf die Frage, ob der Kläger die Steuerschulden zuvor getilgt hatte oder ob diese aus anderen Gründen vom FA nicht mehr hätten geltend gemacht werden können, nicht an. Daran ändert auch der Hinweis im Tatbestand des Urteils nichts, seit dem 10. Oktober 2012 sei ein Gesamtbetrag von 804,50 € fällig und vollstreckbar gewesen. Auch den Ausführungen des FG über das mangelnde Interesse des Klägers an einer Fortsetzungsfeststellungsklage lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtsansicht des FG auf einer Feststellung der tatsächlichen Existenz der vom FA geltend gemachten Forderungen beruht. Ausdrücklich hat das FG auf die Bestandskraft des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 7. Mai 2012 Bezug genommen und ausgeführt, selbst bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Pfändung bestehe hinsichtlich der erlangten Beträge keine Erstattungspflicht des FA.
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3. Der behauptete Verstoß gegen den Inhalt der Akten sowie ein Verstoß gegen die dem FG obliegende Sachaufklärungspflicht liegen auch nicht hinsichtlich der Ablehnung des Feststellungsinteresses vor. Soweit der Kläger zur Begründung seines Einspruchs vom 24. Januar 2013 auf die Erforderlichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit vorangegangener Pfändungsmaßnahmen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlich missbräuchlicher Ausübung öffentlicher Gewalt hingewiesen hat, bezogen sich diese Ausführungen nicht auf die streitgegenständliche Einziehungs- und Pfändungsverfügung. Hinsichtlich dieses Verwaltungsakts hat der Kläger den behaupteten Schaden nicht beziffert und nicht substantiiert dargelegt, worin dieser im Einzelnen bestehen soll. Darauf hat das FG in seiner Entscheidung auch hingewiesen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass es das nicht näher substantiierte Vorbringen des Klägers, der Erhalt eines Kreditrahmens sei existenziell notwendig, zur Erfüllung der Darlegungspflicht in Bezug auf das behauptete Feststellungsinteresse nicht als ausreichend angesehen hat. Mit seinen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse macht der Kläger im Kern seines Vorbringens keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich gegen die materiell rechtliche Würdigung des FG, die er für unzutreffend hält.
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4. Ein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wegen überlanger Verfahrensdauer liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensdauer des FG auf Umständen beruht, die dem FG angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 2009 XI B 111/08, BFH/NV 2009, 1472, und vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866). Zur Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels ist darzulegen, worauf die überlange Verfahrensdauer beruht, dass diese dem FG anzulasten ist und inwieweit das Urteil bei einer Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zum einen beziehen sich die Ausführungen auf das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs, das vom FG innerhalb von sechs Wochen erledigt wurde und das nicht Gegenstand des vorliegenden Streitfalls ist; zum anderen legt der Kläger hinsichtlich des Hauptverfahrens nicht hinreichend dar, dass die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt anders ausgefallen wäre. Die bloße Behauptung, es wäre zur Aufhebung der Pfändung gekommen, reicht hierzu nicht aus. Im Übrigen lagen zwischen dem Eingang der Klage beim FG am 20. Februar 2013 und dem Tag der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2013 lediglich 15 Wochen, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 76 Rz 8, m.w.N.). Wie der BFH entschieden hat, verstößt eine Verfahrensdauer von 12 Monaten selbst bei einem beschleunigt durchzuführenden Aussetzungsverfahren nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 I R 143/90, BFH/NV 1992, 431).
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5. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Das FG hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz aufgestellt, der vom BFH-Beschluss in BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525 abweicht. Insbesondere hat es kein Vollstreckungsverbot angenommen. Nur für diesen Fall hat der BFH entschieden, die Erwartung der Folgenbeseitigung sei berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt habe, denn in diesem Fall bestehe kein Grund für das Behalten des Erlangten. Die von der Beschwerde angeführte BFH-Entscheidung hat das FG ausdrücklich in Bezug genommen und sich die Auffassung des BFH zu eigen gemacht, so dass von einer bewussten oder unbewussten Abweichung keine Rede sein kann. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger die seiner Ansicht nach rechtsfehlerhafte Verkennung einer Aufrechnungslage, aus der sich ein Vollstreckungsverbot hätte ableiten lassen.
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Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
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Referenzen
- 1991 I R 143/90 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 VII B 330/02 1x (nicht zugeordnet)
- VII S 41/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 II B 18/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 II S 24/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 VII B 304/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 III S 20/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 XI B 111/08 1x (nicht zugeordnet)