Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X S 50/13 (PKH)
Tatbestand
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I. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom … 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R bestellt. R beantragte beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG - vormals FG Berlin), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren zwecks Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu bewilligen.
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Der Antragsteller begehrt nun seinerseits PKH für eine nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) beabsichtigte Klage wegen überlanger Dauer des Verfahrens …/06 B (PKH). Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um eines von mehreren Verfahren, bei denen bislang keine substantielle Bearbeitung zu erkennen sei.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierbei ist nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
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Daran fehlt es. Vorliegend hat die von dem Antragsteller beabsichtigte Entschädigungsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Beteiligter des Ausgangsverfahrens …/06 B (PKH) war nicht der Antragsteller, sondern R.
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a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Verfahrensbeteiligter im Sinne der Vorschrift ist nach der Definition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Hierzu gehören nur Personen, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des (angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken können (Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Aufl., § 198 Rz 10).
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b) Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Antragsteller nicht mehr befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Er kann als Insolvenzschuldner für und gegen die Masse nicht wirksam handeln, mithin auch keinen masserelevanten Prozess führen. Die Prozessführungsbefugnis obliegt allein dem Insolvenzverwalter.
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Hiermit einhergehend enthält § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Sonderregelung für die Gewährung von PKH für Parteien kraft Amtes wie beispielsweise den Insolvenzverwalter. Entsprechend ist das FG davon ausgegangen, dass vorliegend nur R Antragsteller des PKH-Verfahrens war. In dem PKH-Verfahren …/06 B (PKH) des R war der Antragsteller mithin nicht Beteiligter i.S. des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG.
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c) Im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht kann vorliegend dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller es versäumt hat, das Streitverhältnis in der nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Weise darzustellen (zu den Anforderungen vgl. den Senatsbeschluss im Verfahren X S 52/13 (PKH) vom 10. März 2014, sowie den Senatsbeschluss X S 90/13 (PKH) vom 23. Januar 2014, BFH/NV 2014, 569). Seine Ausführungen beschränken sich darauf, in dem Verfahren …/06 B (PKH) sei "bis heute keinerlei substanzielle Bearbeitung zu erkennen".
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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses der Anlage 1).
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