Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 37/13
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb im Streitjahr (2008) einen 40 %-igen Anteil an der S-GmbH; zugleich gewährte sie der S-GmbH ein Darlehen in Höhe von 400.000 €. Die infolge eines Wertverlustes auf die Darlehensforderung vorgenommene Teilwertabschreibung ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2007, 815) --KStG 2002 n.F.-- unberücksichtigt. Dem dagegen erhobenen Einwand, dass die Hälfte des Anteils an der S-GmbH der P-GmbH als Treugeberin zuzurechnen sei und deshalb eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n.F. nicht in Betracht komme, folgte das FA nicht. Die anschließende Klage blieb erfolglos. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass vor der Teilung des Anteils der Klägerin an der S-GmbH und der Übertragung der Hälfte der Beteiligung auf die P-GmbH ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei; zudem könne --unter Berücksichtigung der Vermutung für die Vollständigkeit der notariell beurkundeten Abreden-- nach den Gesamtumständen nicht davon ausgegangen werden, dass die P-GmbH bereits vor der Abtretung die tatsächliche Sachherrschaft über die Hälfte der Beteiligung der Klägerin erlangt habe (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 18. Oktober 2012 3 K 204/11). Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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Dies gilt zunächst für die Rüge, das Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Vorinstanz wesentliche Teile der Akten nicht berücksichtigt habe. Zwar ist es zutreffend, dass ein solcher Verfahrensfehler auch dann vorliegt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen eines Zeugen nicht im Einklang steht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2007 X B 176/06, BFH/NV 2007, 1698; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Dem Vortrag der Klägerin kann ein solcher Verstoß im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen X jedoch nicht entnommen werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeschrift dessen Aussagen nicht vollständig wiedergibt und nicht darauf eingeht, dass er im Hinblick auf den Zeitpunkt der behaupteten Treuhandvereinbarung (Auftrag) keine sichere Kenntnis mehr hatte (vgl. Protokoll, S. 4, letzter Satz), kann jedenfalls dem Beschwerdevortrag nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz von Zeugenbekundungen ausgegangen wäre, die mit dem Protokollinhalt nicht in Einklang stünden. Vielmehr ist die Beschwerde --auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein Gericht in der Regel auch den Teil des Akteninhalts in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung)-- im Kern auf eine fehlerhafte Würdigung des Zeugenvortrags gerichtet, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet ist und deshalb grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982).
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Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung, die zur Eröffnung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO führen könnten, sind --jedenfalls innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist-- weder konkret vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Referenzen
- 2012 X B 144/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 X B 151/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 204/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 X B 176/06 1x (nicht zugeordnet)