Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 33/13

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

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1. Der Kläger macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bejaht. Es habe die Annahme einer vGA darauf gestützt, dass der Kläger Wirtschaftsgüter einem seiner Organe zur Nutzung überlassen habe, ohne dass eine Entgeltlichkeit dieses Vorgangs ernstlich gewollt gewesen sei. Eine Inrechnungstellung sei erst nach mehreren Jahren erfolgt. Damit habe das FG entgegen der BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 31. März 2004 I R 70/03, BFHE 206, 37, BStBl II 2004, 937; vom 15. Dezember 2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197) nicht berücksichtigt, dass die Vermögensminderung als Voraussetzung der vGA mit Hilfe der Steuerbilanz zu ermitteln und außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzuzurechnen sei. Das FG habe demgegenüber für die vGA nicht auf die Steuerbilanz abgestellt, sondern die unterbliebene Abschlussbuchung als ausreichend angesehen.

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2. Dies rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die Revision zuzulassen. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass nur bei sog. Fehlbuchungen, die auf einem Versehen beruhen, das Entstehen einer vGA verhindert werden kann. Handelt es sich demgegenüber bei dem Bilanzierungsfehler um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter oder das Organ bewusst veranlassten Vorgang, kommt eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht. Zwar kann auch dann die Bilanz durch Aktivierung einer Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter zu berichtigen sein, diese Forderung ist aber eine Einlageforderung und verhindert damit nicht die vGA. So hat der BFH z.B. im Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 23/03 (BFH/NV 2004, 667) entschieden, dass, wenn die Leistung eines Sachversicherers zur Entschädigung eines betrieblichen Schadens auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers verbucht wird und davon auszugehen ist, dass es sich hierbei nicht um ein Versehen, sondern um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter-Geschäftsführer veranlassten Vorgang handelt, eine bilanzielle Neutralisierung dieses Vorganges durch Einbuchung einer (schuldrechtlichen) Ersatzforderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der Bilanzberichtigung nicht in Betracht kommt und es sich steuerlich bei dieser Ersatzforderung vielmehr um eine Einlageforderung handelt. Daher steht nur eine versehentlich nicht aktivierte Forderung der vGA entgegen (vgl. hierzu auch Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 112).

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