Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 250/13
Gründe
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Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.).
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a) Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89 (BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686) scheidet schon deshalb aus, weil diesem Streitfall --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag. In der Entscheidung in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 hatte der Senat darüber zu urteilen, ob die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als abgekürzte Leibrente von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig ist (vgl. auch den zweiten Leitsatz dieser Entscheidung). Im angefochtenen Urteil hatte hingegen das FG darüber zu befinden, ob regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbart waren, in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen stehen und deshalb als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob es sich um Kaufpreisraten handelt.
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b) Auch eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 7. August 1959 VI 284/58 U (BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463) liegt nicht vor. Dieser Entscheidung lässt sich lediglich der Rechtssatz entnehmen, dass die vereinbarte fünfjährige Laufzeit nicht genügt, um die wiederkehrenden Leistungen zu einer Rente zu machen. Die Aussage, dass auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, war eine Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung und im Übrigen nicht entscheidungserheblich.
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2. Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Frage, ob auch abgekürzte Leibrenten in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, seit der Entscheidung in BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463 entscheidend gewandelt. Dieser Sonderausgabenabzug setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden. Hingegen sind die auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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Referenzen
- 1991 X R 97/89 1x (nicht zugeordnet)
- 1959 VI 284/58 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 X B 57/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 X R 75/97 1x (nicht zugeordnet)