Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 39/13
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verfügte während der Zwölfmonatszeiträume 1998/1999 und 1999/2000 über eine vorläufige Referenzmenge von 600 000 kg, die ihr aus der Landesreserve zugewiesen worden war.
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Nach einem Stallbrand im November 1998, dem der gesamte Milchkuhbestand der Klägerin zum Opfer fiel, wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. April 1998 Mitglied der Erzeugergemeinschaft … (EZG). Mit Vertrag vom 25. Februar 1999 verpachtete die ebenfalls der EZG angehörende Milchgut K GmbH (Verpächterin) der Klägerin ihre Milchviehanlage einschließlich des Viehbestands von ca. 900 Milchkühen für den Zeitraum 25. Februar 1999 bis 9. Mai 1999. Gleichzeitig schlossen die Verpächterin und die Klägerin einen Dienstleistungsvertrag über den identischen Zeitraum, mit dem sich die Verpächterin verpflichtete, den laufenden Geschäftsbetrieb der Milchviehanlage weiter zu übernehmen. Zwischen 25. Februar 1999 und 31. März 1999 (Zwölfmonatszeitraum 1998/ 1999) sowie zwischen 1. April 1999 und 9. Mai 1999 (Zwölfmonatszeitraum 1999/2000) wurde die vorläufige Referenzmenge der Klägerin in Höhe von 600 000 kg pro Zwölfmonatszeitraum jeweils fast vollständig mit in der gepachteten Milchviehanlage erzeugten Milch beliefert.
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Zum 30. Oktober 2001 verkaufte die Klägerin ihre Referenzmenge an der Milchbörse.
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Nach den Ergebnissen des seitens des Zollfahndungsamts … (ZFA) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit garantiemengenrechtlichen Vorschriften wurden die Verträge zwischen der Klägerin und der Verpächterin nur zum Zweck des Erhalts der vorläufigen Referenzmenge der Klägerin sowie der Abgabenvermeidung für die Mitglieder der EZG geschlossen. Hierdurch konnte die EZG die Gefahr drohender Milchabgabenzahlungen wegen der Überlieferung der Gesamt-Referenzmenge ihrer Mitglieder im Wege der Saldierung verringern.
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Gestützt auf die Erkenntnisse des ZFA setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 14. Dezember 2004, nach Umdeutung neu gefasst durch Bescheid vom 25. Juli 2008, die Referenzmenge der Klägerin in Höhe von 588 262 kg aus dem Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 rückwirkend zugunsten der Landesreserve frei. Weiterhin erteilte das HZA einen Bescheid vom 25. Juli 2008 über die rückwirkende Freisetzung der verbleibenden vorläufigen Referenzmenge in Höhe von 11 738 kg aus dem ZMZR 1999/2000.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die rückwirkende Freisetzung sowohl der Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 als auch der verbleibenden vorläufigen Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 zugunsten der Landesreserve sei rechtmäßig, da die Klägerin nur hinsichtlich der geringen Menge Rohmilch, die vor dem Stallbrand im Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 geliefert worden sei, Milcherzeugerin gewesen sei. Aufgrund der Ausgestaltung des Pacht- und Dienstleistungsvertrags mit der Verpächterin sei ansonsten die Verpächterin Milcherzeugerin geblieben. Die vorläufige Referenzmenge sei deshalb gemäß § 16e Abs. 1, Abs. 1a und § 8b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zugunsten der Landesreserve freizusetzen gewesen. Auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2, Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes könne sich die Klägerin angesichts des vom ZFA ermittelten Sachverhalts nicht berufen.
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Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtsfrage, ob eine Referenzmenge rückwirkend zugunsten der nationalen Reserve freigesetzt werden kann, obwohl dieselbe Referenzmenge über die amtliche Übertragungsstelle bereits auf andere Erzeuger übertragen wurde, sei bislang ungeklärt und könne in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein. Das FG habe den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen und der in der nationalen Reserve befindlichen Referenzmenge die zugeteilte nationale Referenzmenge des Mitgliedstaates nicht überschreiten dürfe, missachtet, indem es eine rückwirkende Freisetzung der Referenzmenge zugunsten der nationalen Reserve neben dem bereits bestandskräftigen Verkauf der Referenzmenge zugelassen habe. Aus den genannten Gründen sei die Revision außerdem zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor.
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1. Das FG-Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Senatsbeschluss vom 28. November 2008 VII B 59/08, BFH/NV 2009, 806, und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2012 I B 48/12, BFH/NV 2013, 742, jeweils m.w.N.).
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Das Prozessrecht fordert als Sachurteilsvoraussetzung einer Klage ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der begehrten Sachentscheidung des Gerichts. An einem solchen Interesse der Klägerin fehlt es im Streitfall, denn die mit ihrer Klage beantragte Aufhebung der Freisetzungsbescheide des HZA änderte an ihrer Rechtsposition nichts. Da die Klägerin ihre Referenzmenge im Oktober 2001 verkauft hat, wäre sie auch im Fall der Aufhebung der Freisetzungsbescheide des HZA nicht mehr Inhaberin der ihr damals zugewiesenen vorläufigen Referenzmenge. Auch ist nicht erkennbar, dass wegen der rückwirkend freigesetzten Referenzmenge Milchabgabe für die Zwölfmonatszeiträume 1998/1999 und 1999/2000 von der Klägerin erhoben werden könnte, denn sie hat seinerzeit diese (später mit Rückwirkung freigesetzte) Referenzmenge nach den Feststellungen des FG nicht beliefert. Ebenso wenig ist dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, welches Interesse die Klägerin mit der begehrten Aufhebung der Freisetzungsbescheide verfolgt. Unmittelbar oder mittelbar mit der rückwirkenden Freisetzung der Referenzmenge verbundene Rechtsbeeinträchtigungen für die Klägerin sind nicht ersichtlich.
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2. Auch wenn man --wie das FG-- von der Zulässigkeit der Klage ausginge, lägen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.
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Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 8b sowie des § 16e Abs. 1 und Abs. 1a MGV für eine Freisetzung der Referenzmenge der Klägerin zu Gunsten des Landes in den Zwölfmonatszeiträumen 1998/1999 und 1999/2000 gegeben.
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Die Beschwerde stellt dies nicht in Abrede, sondern meint, die Referenzmenge hätte nicht rückwirkend freigesetzt werden dürfen, weil sie im Oktober 2001 verkauft worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Die vorgenannten Vorschriften der MGV stehen einer Freisetzung mit Rückwirkung nicht entgegen. Vielmehr dürfte es sich regelmäßig so verhalten, dass das Hauptzollamt erst nachträglich Kenntnis von den Voraussetzungen für eine Freisetzung zu Gunsten des Landes erhält, so dass diese nicht mit Wirkung für die Zukunft, sondern rückwirkend auszusprechen ist. Auch der Umstand, dass die Referenzmenge bereits veräußert worden ist, hindert ihre rückwirkende Freisetzung nicht. In einem solchen Fall darf die Freisetzung allerdings nicht dazu führen, dass die betreffende Referenzmenge sowohl bei der Gesamtheit der Milcherzeugern zugeteilten Referenzmengen als auch bei der einzelstaatlichen Reserve, also doppelt berücksichtigt wird. Dies hat die Zollverwaltung zwar --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- zu beachten. Geschieht dies jedoch nicht, ist der betreffende Milcherzeuger nicht in eigenen Rechten verletzt. Eine unzulässige Verdoppelung bereits veräußerter und später mit Rückwirkung freigesetzter Referenzmengen durch Rechtsmittel zu verhindern ist nicht Sache des Milcherzeugers und somit im Streitfall auch nicht Sache der Klägerin.
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3. Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO enthält die Beschwerdebegründung keine Darlegungen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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Referenzen
- 2008 VII B 59/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 I B 48/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 und 1999/20 3x (nicht zugeordnet)