Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 102/13
Tatbestand
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I. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) für die Streitjahre 2007 und 2008 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen zusammen zur Einkommensteuer, die für beide Jahre auf 0 € festgesetzt wurde. Außerdem stellte es den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2007 und den 31. Dezember 2008 fest.
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Die Einsprüche der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide wies das FA im Oktober 2009 mangels Beschwer als unzulässig und den Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2007 im Oktober 2009 als unbegründet zurück.
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Die Ladung des Finanzgerichts (FG) zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2013 wurde auf Antrag des Klägervertreters aufgehoben. Kurz danach beantragten die Kläger, das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung ihrer Verfahren vor dem FG Münster betreffend das Jahr 2001 (Az. 13 K 5881/04 E, U, F) sowie der Folgejahre 2002 bis 2006 (Az. 13 K 2881/06) auszusetzen.
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Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 auf die Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2010 erweitert; das FA hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 zugestimmt. Das FG hat angekündigt, diesen Streitpunkt vom übrigen Verfahren abzutrennen.
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Das FG lehnte die Aussetzung ab. Es führte aus, die anderen Verfahren seien für die Entscheidung über die Einkommensteuer 2007 und 2008 nicht vorgreiflich, da die Klage insoweit mangels Beschwer unzulässig sei. Falls die Klage auch die Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2008 betreffen sollte, sei sie ebenfalls unzulässig, weil es an einem Vorverfahren fehle. Soweit hinsichtlich der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2007 ein Verlust des Klägers bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.327 € geltend gemacht werde, lägen die Voraussetzungen des § 74 FGO ebenfalls nicht vor. Die Verlustfeststellungsbescheide der Vorjahre beeinflussten zwar die Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2007, sie führten aber zu automatischen Anpassungen der Folgejahre. Soweit die Kläger behaupteten, dass die die Vorjahre betreffenden Verfahren dem Streitfall gleich gelagert seien, hätten sie dies nicht näher dargelegt. Es fehle zudem wegen des im Einkommensteuerrecht geltenden Abschnittsprinzips an einer Bindungswirkung. Eine weitere Verzögerung des bereits vier Jahre anhängigen Verfahrens sei nicht vertretbar.
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Die Kläger wiederholen zur Begründung ihrer Beschwerde "wegen Einkommensteuer 2007, 2008 u. 2010 jeweils mit gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt auf den 31.12. d.J." im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
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Die Kläger beantragen,
1. Das Verfahren wird gemäß § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens FG Münster Az. 13 K 5881/04 E, U, F betreffend das Jahr 2001, sowie der Folgeverfahren für 2002 (FG MS 13 K 2881/06) ausgesetzt.
2. Es erfolgt der Hinweis des Gerichts an das FA, dass das pauschale Bestreiten im Beklagtenschreiben vom 13. März 2013 unzulässig ist.
3. Die vom FG am 17. Juli 2013 bis zum 5. September 2013 gesetzte Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 3 FGO wird bis sieben Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Beschwerdeverfahrens verlängert.
4. Es wird Akteneinsicht gewährt über das FA …, mit Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum 15. September 2013.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG, das Verfahren nicht auszusetzen, ist nach § 128 Abs. 1 FGO zulässig, aber unbegründet.
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a) Ein Fall des § 128 Abs. 2 FGO, wonach die Beschwerde gegen u.a. "prozessleitende Verfügungen" ausgeschlossen ist, liegt nicht vor, denn die Aussetzung eines Verfahrens dient nicht unmittelbar der Vorbereitung einer Entscheidung des Gerichts über das Klagebegehren, sondern soll im Gegenteil das Gericht vorläufig von der Pflicht entbinden, über das Klagebegehren alsbald zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2004 VII B 245/04, BFH/NV 2005, 711; vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 4).
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b) Das Verfahren kann gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1103). Die Aussetzung unterliegt dem Ermessen des Gerichts, das prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen hat (BFH-Urteil vom 7. November 2002 VII R 37/01, BFHE 200, 444, BStBl II 2003, 145). Der BFH übt im Beschwerdeverfahren eigenes Ermessen aus (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2009 IV B 101/09, BFH/NV 2010, 661; Dürr in Schwarz, Kommentar zur FGO, § 132 Rz 6).
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aa) Ein Steuerpflichtiger wird durch eine auf 0 € lautende Steuerfestsetzung regelmäßig nicht belastet. Eine Anfechtungsklage gegen einen sog. Nullbescheid ist daher unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830), wenn dieser sich nicht in bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig auswirkt (z.B. BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 17/09, BFH/NV 2013, 1581). Kann das FG wegen Unzulässigkeit der Klage, soweit sie die Einkommensteuer für 2007 und 2008 betrifft, keine Sachentscheidung treffen, dann käme es auf die von den Klägern für vorgreiflich gehaltene Rechtsfrage nicht an, so dass eine Aussetzung nach § 74 FGO zu unterbleiben hätte (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29. Dezember 2010 III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158).
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Ob die Klage hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 und 2008 mangels Beschwer unzulässig ist oder den Klägern durch die den Nullbescheiden zugrunde gelegten --möglicherweise unzutreffenden-- Besteuerungsgrundlagen Nachteile entstehen können, braucht jedoch im Beschwerdeverfahren nicht geklärt zu werden (zu Auswirkungen von Nullbescheiden auf Verlustfeststellungen vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 10d Rz 36). Denn der Vortrag der Kläger lässt nicht erkennen, dass in den anderen Verfahren über ein für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreifliches Rechtsverhältnis zu entscheiden ist. Wenn in den anderen Verfahren --wie sie ohne nähere Darlegung behaupten-- über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden wäre, würde dies für die Vorgreiflichkeit nicht genügen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944, betr. Musterverfahren; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 52, m.w.N.).
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bb) Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2008 ist ebenfalls ausgeschlossen, denn die Klage ist --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- diesbezüglich mangels Vorverfahrens unzulässig (§ 44 Abs. 1 FGO). Der Einspruch der Kläger vom 29. April 2010 richtete sich nur gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 und nicht auch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2008; demgemäß wurde am 25. November 2011 nur über den Einspruch wegen der Festsetzung der Einkommensteuer für 2008 entschieden.
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cc) Dem FG ist auch zuzustimmen, dass hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 die mögliche Änderung der Einkommensteuerbescheide oder der Verlustfeststellungen für die vorangegangenen Jahre infolge der Verfahren 13 K 5881/04 E, U, F und 13 K 2881/06 kein überwiegendes Interesse der Kläger an einer Aussetzung des Verfahrens begründet, da im Falle eines Obsiegens der Kläger die Verlustfeststellung der Folgejahre nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zu ändern wäre.
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dd) Hinsichtlich der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2010, auf die die Kläger die Klage mit Zustimmung des FA erweitert haben, sind Aussetzungsgründe weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
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2. Die übrigen Anträge der Kläger sind unzulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss, mit dem das FG die Aussetzung abgelehnt hat. Mit der Erteilung eines rechtlichen Hinweises an das FA sowie der Verlängerung der Ausschlussfrist hat sich das FG im angefochtenen Beschluss nicht befasst; es fehlt daher insoweit an einer beschwerdefähigen Entscheidung (§ 128 Abs. 1 FGO).
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Der Senat weist im Übrigen auf Folgendes hin:
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a) Ein Hinweis an das FA, dass sein pauschales Bestreiten im Schreiben vom 13. März 2013 unzulässig sei, könnte vom BFH nicht erteilt werden. Es obliegt dem FG, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 FGO) und dazu die Beteiligten heranzuziehen, die sich über tatsächliche Umstände und die von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären haben (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO). Das FG hat auch darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 76 Abs. 3 FGO). Der BFH könnte insoweit allenfalls nach einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Revision prüfen, ob das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht.
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b) Eine Fristsetzung nach § 79b FGO gehört zu den sog. prozessleitenden Verfügungen, die mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht angefochten werden können (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 XI B 132-139/97, BFH/NV 1998, 608; vom 17. Januar 2006 XI B 134/05, BFH/NV 2006, 1109; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz 8).
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c) Der Senat hat die Akten zum Zwecke der Akteneinsicht antragsgemäß an das FA … übersandt; die Kläger haben die Möglichkeit der Einsichtnahme indessen --wie bereits im Herbst 2012 und im Mai 2013-- nicht wahrgenommen.
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3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1103; vom 30. Juli 2013 VI B 37/13, BFH/NV 2013, 1790).
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Referenzen
- 2006 XI B 134/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1990 III R 41/90 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 2881/06 3x (nicht zugeordnet)
- 2002 VII R 37/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1997 I R 70/96 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 III B 145/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 III R 30/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 V R 11/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 IX R 11/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 5881/04 3x (nicht zugeordnet)
- 2004 VII B 245/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 VI B 37/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 IV B 101/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 VIII R 17/09 1x (nicht zugeordnet)