Beschluss vom Bundesfinanzhof - X K 2/12

Tenor

1. Die dem Beklagten entstandenen und vom Kläger aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2013 X K 2/12 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 174 € festgesetzt.

2. Der dem Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 174 € ist ab dem 17. Februar 2014 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Tatbestand

1

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2013 X K 2/12 hat der Kläger die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Beklagte hat mit Kostenberechnung vom 12. Februar 2014, beim BFH eingegangen am 17. Februar 2014, erstattungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 194 € (Reisekosten anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 in Höhe von 174 €, Auslagen in Höhe von 20 €) geltend gemacht. Er hat eine Verzinsung der Kosten mit 5 % über dem Basiszinssatz beantragt. Die Kostenberechnung wurde dem Kläger am 18. Februar 2014 sowie am 1. April 2014 zur Stellungnahme übersandt. Der Kläger bestreitet die Erstattungsfähigkeit der vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen, weil Aufwendungen von Finanzbehörden nach § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig seien. Die hilfsweise mit Schreiben vom 15. Mai 2014 vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Reisekosten --Erstattungsfähigkeit nur bei Anordnung des persönlichen Erscheinens-- hat er aufgrund der Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 10. Juni 2014 nicht mehr weiter aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bestreitet der Kläger aber weiter die Erstattungsfähigkeit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, da die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 14. März 2012  35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10 (Neue Juristische Wochenschrift-Spezial --NJW-Spezial 2012, 476--) zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergangen und diese vor dem BFH nicht anwendbar sei.

2

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Juli 2014 eine Kopie der Reisekostenabrechnung der Staatsanwältin vorgelegt, die ihn bei der mündlichen Verhandlung beim BFH in München am 20. November 2013 vertreten hat. Demnach wurden der Staatsanwältin vom Dienstherrn Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen PKW in Höhe von 168 € sowie eine Verpflegungspauschale von 6 € erstattet.

Entscheidungsgründe

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Die angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Beklagten sind in Höhe von 174 € erstattungsfähig.

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1. Wird ein Land wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens verklagt, schließt die nur für "Finanzbehörden" anwendbare Vorschrift des § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Kostenerstattungsanspruch des Landes nicht aus (vgl. zum Begriff der "Finanzbehörde" Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 139 Rz 14).

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Die Kostenerstattung umfasst nach § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die Kostenerstattung richtet sich hinsichtlich der Reisekosten somit nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sondern nach den für Zeugen geltenden Vorschriften im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz --JVEG--).

6

2. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG erstattungsfähig. Die Verpflegungspauschale ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --Pauschbetrag von 6 € bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden-- erstattungsfähig.

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3. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen setzt deren Notwendigkeit und Glaubhaftmachung voraus (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Aufwendungen ist nachzuweisen. Vorliegend wurden die vom Beklagten geltend gemachten Auslagen weder konkretisiert noch nachgewiesen. Die Entscheidung des VG Berlin vom 14. März 2012  35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10 (NJW-Spezial 2012, 476) vermag einen Anspruch auf eine Auslagenpauschale nicht zu begründen. Die Entscheidung ist, wie der Kläger zutreffend einwendet, zur VwGO ergangen. Die VwGO enthält in § 162 Abs. 2 Satz 3 eine ausdrückliche Regelung, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern können. Das Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit richtet sich jedoch nicht nach der VwGO, sondern nach der FGO. Diese enthält in der mit § 162 VwGO vergleichbaren Regelung des § 139 FGO keine mit § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO vergleichbare Regelung. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts daher keinen Anspruch auf eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 Anlage 1 RVG. Mangels Rechtsgrundlage kann eine Behörde eine "Auslagenpauschale" in Höhe von 20 € nicht erstattet verlangen. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des für Post und Telekommunikation geltenden Auslagentatbestands Nr. 7002 VV RVG nicht in Betracht. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Aufwendungen für Post und Telekommunikation könnten daher allenfalls konkret abgerechnet werden (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2011 II-25 WF 234/11, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2012, 316, m.w.N.).

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