Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI B 77/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014  10 K 1751/13 Kg wird die Revision wegen Kindergeld für C von Mai bis August 2012 zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014  10 K 1751/13 Kg als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Kindergeld für C im Monat Januar 2011 hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

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I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse), die Familienkasse F, hob durch Bescheid vom 18. März 2013 die Kindergeldfestsetzung betreffend das Kind C für die Monate Januar 2011 sowie Mai 2012 bis August 2012 (Streitzeitraum) auf und forderte das gezahlte Kindergeld von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) zurück. C sei im Streitzeitraum nicht als ausbildungsplatz- oder arbeitsuchendes Kind bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

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Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, C sei aufgrund von Eingliederungsvereinbarungen vom 6. Januar 2011 und 5. März 2012 als Kind zu berücksichtigen. Die Familienkasse erwiderte, eine Eingliederungsvereinbarung reiche nicht aus, um C als Kind zu berücksichtigen. Außerdem sei C --aufgrund von Meldeversäumnissen am 24. April 2012, 29. Mai 2012 und 26. Juli 2012-- zum 24. April 2012 von der Agentur für Arbeit aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden.

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Im Laufe des Klageverfahrens kam es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel.

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Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, aufgrund der Eingliederungsvereinbarungen sei C im Monat Januar 2011 ein ausbildungsplatzsuchendes Kind sowie in den Monaten Mai bis August 2012 ein arbeitsuchendes Kind gewesen. Die Abmeldung der C aus der Arbeitsvermittlung zum 24. April 2012 als Verwaltungsakt sei mangels Bekanntgabe unwirksam.

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Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Familienkasse geltend, die Vorentscheidung weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2014 III R 19/12 (BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428) ab.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt für den Streitzeitraum Mai 2012 bis August 2012 zur Zulassung der Revision. Für den Streitzeitraum Januar 2011 ist die Beschwerde unzulässig, weil die Familienkasse diesbezüglich keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.

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1. Soweit das FG angenommen hat, zwar möge das Nichterscheinen der C zu mehreren Terminen der Arbeitsvermittlung eine Pflichtverletzung i.S. des § 38 Abs. 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch begründen, jedoch sei die hieraus resultierende Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung zum 24. April 2012 mangels Bekanntgabe unwirksam, weicht es damit --wie die Familienkasse in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt hat-- in entscheidungserheblicher Weise von Rz 17 ff. des BFH-Urteils in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428 ab (s.a. BFH-Urteile vom 10. April 2014 III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726, Rz 17 ff.; vom 26. August 2014 XI R 1/13, juris, Rz 25 ff.). Für das Vorliegen dieser Divergenz genügt, dass die Abweichung objektiv vorliegt, auch wenn die Entscheidung des BFH erst nach Ergehen des Urteils des FG veröffentlicht worden ist (grundlegend BFH-Beschluss vom 27. November 1969 IV B 39/69, BFHE 98, 1, BStBl II 1970, 251; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 180).

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Der Beschluss ergeht insoweit nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne weitere Begründung.

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2. Allerdings hat die Familienkasse nicht dargelegt, inwieweit diese Abweichung für den Streitzeitraum Januar 2011 entscheidungserheblich sein soll (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343; vom 11. März 2011 V B 45/10, BFH/NV 2011, 999; vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523): Eine Abmeldung für den Monat Januar 2011 wird von der Familienkasse nicht einmal behauptet. Vielmehr macht die Familienkasse selbst geltend, die Abmeldung sei erst ab 24. April 2012 erfolgt. Ob die Abmeldung zum 24. April 2012 --entgegen der Auffassung des FG-- wirksam ist, ist für den Monat Januar 2011 ersichtlich nicht von Belang.

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3. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur für einen Teil eines teilbaren Streitgegenstands wie dem Kindergeld (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549; vom 11. Dezember 2013 XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 20) vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2003 IV B 49/02; IV B 31/03, BFH/NV 2003, 649; vom 16. April 2014 V B 48/13, BFH/NV 2014, 1243).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Eine Kostenentscheidung ist nach der Rechtsprechung des BFH insoweit zu treffen, als die Beschwerde keinen Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304; vom 19. Februar 2004 I B 127/03, BFH/NV 2004, 821; vom 21. Juli 2004 I B 186/03, BFH/NV 2005, 40; vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457; vom 20. Dezember 2006 V B 55/06, BFH/NV 2007, 985; Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 272; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 68; a.A. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684), vorliegend also bezüglich Kindergeld für C im Januar 2011.

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