Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 70/14

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. März 2014  4 K 1163/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

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1. Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) für das am Donnerstag, 8. Mai 2014 zugestellte Urteil des Finanzgerichts vom 19. März 2014  4 K 1163/12 endete mit Ablauf des 10. Juni 2014 --Dienstag-- (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am 13. Juni 2014 beim BFH --per Telefax-- eingegangene Beschwerde des Klägers war mithin verspätet.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.

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a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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b) Der Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, der Kläger habe seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 4. Juni 2014 ersucht, Nichtzulassungsbeschwerde für das vorliegende --und vier weitere-- Verfahren einzulegen. Bis zum 6. Juni 2014 (Freitag) seien die Nichtzulassungsbeschwerden konzipiert worden, die bis zum Ablauf der Einlegungsfrist noch hätten ausformuliert, mit Anhang komplettiert und versandt werden müssen. Am 10. Juni 2014 (Dienstag) habe sich der ehemalige Bevollmächtigte aber aufgrund einer schon länger währenden Erkrankung so geschwächt gefühlt, dass er das Geplante --Ausformulierung und Komplettierung der Nichtzulassungsbeschwerden-- nicht habe umsetzen können. Ohne die Nichtzulassungsbeschwerden auf den Weg zu bringen oder diese zu vervollständigen, habe er den Heimweg antreten müssen.

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c) Diese Ausführungen rechtfertigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht. Zur Wahrung der Frist ist es gemäß § 116 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO ausreichend, die Beschwerde unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils einzulegen; eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO beigefügt werden (Mindestvoraussetzungen). Für eine "Ausformulierung" und "Komplettierung" sieht das Gesetz eine zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vor, die auf Antrag um einen Monat verlängert werden kann (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Die vom Kläger dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen des ehemaligen Prozessbevollmächtigten --an denen der beschließende Senat keine Zweifel hat-- erklären nicht, weshalb es diesem in der Zeit zwischen dem ersten Besuch des Klägers am 4. Juni 2014 bis zum Fristablauf nicht möglich gewesen sein soll, die Mindestvoraussetzungen zur Wahrung der Beschwerdefrist zu erfüllen und die "Ausformulierung" innerhalb der Begründungsfrist nachzureichen. Nach eigenem --unwidersprochenen-- Vortrag war der ehemalige Prozessbevollmächtigte nicht verhindert, die Einlegungsfrist zu wahren, weil er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in dieser Zeit --wenn auch eingeschränkt-- ausgeübt hatte. So wird insbesondere vorgetragen, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte "am Dienstag, den 10. Juni 2014 [...] nach zwei anstrengenden Mandatsgesprächen über insgesamt fünf Stunden gegen 13.00 Uhr dermaßen erschöpft [gewesen sei], dass [...] das Geplante [...] nicht umgesetzt werden konnte". Damit macht der Kläger im Ergebnis glaubhaft, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte am letzten Tag grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, die Einlegungsfrist zu wahren, wenn er nicht anderen Tätigkeiten Vorrang eingeräumt hätte.

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Im Übrigen kann der zu den Akten gereichte Arztbericht lediglich erklären, weshalb der ehemalige Prozessbevollmächtigte im Zeitraum seiner stationären Behandlung vom 14. bis 22. Mai 2014 zur Fristwahrung außer Stande gewesen sein soll, nicht aber ab dem 4. Juni 2014.

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d) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist hat der beschließende Senat --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht (konkludent) dadurch gewährt, dass die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) antragsgemäß durch prozessleitende Verfügung vom 7. Juli 2014 um einen weiteren Monat (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) verlängert wurde. Bei der Einlegungs- und der Begründungsfrist handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Fristen. Die Verlängerung der Begründungsfrist erfolgte ausschließlich im klägerischen Interesse, damit die Beschwerde über die reguläre Frist hinaus substantiiert werden kann. Diese Verfügung trifft indes keine inhaltliche Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen der Einlegungsfrist oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis.

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3. Von einer weiteren Begründung und der Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 FGO abgesehen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

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