Urteil vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III R 57/13
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 3 K 158/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter einer im September 1991 geborenen Tochter (T), die im Sommer 2010 eine Ausbildung als Assistentin für Wirtschaftsinformatik abschloss und im Sommer 2012 die Fachhochschulreife erlangte. Danach bemühte sich T um einen Ausbildungsplatz. Sie lebte in einer eigenen Wohnung und bezog zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im November 2012 nahm sie eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden auf.
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Die Klägerin beantragte Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 31. Oktober 2012 ab, weil die Klägerin keine Nachweise für die Bemühungen der T um einen Ausbildungsplatz vorgelegt habe. Zuvor hatte der Sozialleistungsträger --der Landkreis A, Jobcenter-- mit Schreiben vom 28. August 2012 gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemacht.
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Gegen die Ablehnung wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens wurde bekannt, dass der Vater der T seit August 2012 monatliche Zahlungen von 200 € leistete. Damit sollten bislang nicht erfüllte, jedoch titulierte Unterhaltsansprüche der T ratenweise abgegolten werden. Diese beliefen sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit der T im September 2009 auf insgesamt ca. 16.000 €. Die Familienkasse war der Ansicht, die Zahlungen des Vaters an T seien als Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen. Somit sei der Vater kindergeldberechtigt und nicht die Klägerin, die keinen Unterhalt leiste. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage zum Teil statt und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum August 2012 bis November 2012 zu gewähren (Urteil vom 26. September 2013 3 K 158/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 147). Es war der Ansicht, die Zahlungen des Vaters seien keine Unterhaltsrente, da sie erst nachträglich für nicht erfüllte Unterhaltsansprüche geleistet worden seien. Da beide Elternteile keinen Unterhalt gezahlt hätten, greife die zwischen den Eltern getroffene Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin ein. Trotzdem werde diese voraussichtlich kein Kindergeld ausgezahlt erhalten, weil der Sozialleistungsträger die Erstattung des Kindergelds beantragt habe. Hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis April 2013 wies das FG die Klage ab, da T eine Erstausbildung abgeschlossen habe und mit 30 Wochenstunden erwerbstätig sei.
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Gegen das Urteil des FG wendet sich die Familienkasse insoweit, als es den Zeitraum August 2012 bis November 2012 betrifft. Zur Begründung trägt sie vor, nach dem Urteil des FG Münster vom 23. März 2007 4 K 1807/05 Kg (EFG 2007, 1177) könnten auch verspätet geleistete Unterhaltszahlungen als Geldrente anzusehen sein. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 28. Oktober 2005 III B 107/05 (BFH/NV 2006, 549) entschieden, dass nachträgliche Unterhaltszahlungen nicht dem Zeitraum zuzurechnen seien, für welchen sie geleistet würden. Allerdings seien sie im Zeitraum des tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen. Es lägen Unterhaltsleistungen vor, wenn auch verspätete.
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Das angefochtene Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Sache nicht spruchreif sei. Das FG habe sie --die Familienkasse-- zur "Gewährung" von Kindergeld verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhalte nicht nur die Festsetzung, sondern auch die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin. Die Entscheidung darüber, wer das Kindergeld erhalten solle, setze jedoch eine Entscheidung über den Erstattungsantrag des Sozialleistungsträgers oder gegebenenfalls über einen Abzweigungsantrag der T voraus, die noch nicht vorliege.
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Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zeitraums August 2012 bis November 2012 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen,
hilfsweise, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zeitraums August 2012 bis November 2012 aufzuheben und die Streitsache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend die vom Kindsvater gegenüber T erbrachten Zahlungen nicht als Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG beurteilt und hat zu Recht die Verpflichtung der Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld für den hier noch streitigen Zeitraum ausgesprochen.
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1. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so können sie nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten bestimmen. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, so können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen; kommt keine Einigung zustande, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG).
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a) Der Begriff der Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG orientiert sich am Begriff der Geldrente i.S. von § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach ist Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346). Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 549; ebenso Wendl in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 64 EStG Rz 16; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 64 Rz D 3; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64 Rz 151; zweifelnd Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 64 Rz 8). Es ist grundsätzlich zu fordern, dass der Unterhalt sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet wird, für den das Kindergeld begehrt wird.
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b) Im Streitfall hat der Vater von T in der Zeit bis zu deren Volljährigkeit im September 2009 keinen laufenden Unterhalt gezahlt. Die von ihm nachträglich ab August 2012 geleisteten Zahlungen betrafen den seit Langem rückständigen Unterhalt (§ 1613 BGB). Der Senat kann offenlassen, ob Unterhaltsleistungen auch dann bei der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG außer Betracht zu lassen sind, wenn die Zahlungen zwar kontinuierlich, jedoch jeweils um wenige Wochen oder Monate verspätet geleistet werden. Jedenfalls kann bei Unterhaltszahlungen, die --wie im Streitfall-- erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden.
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2. Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse hat das FG diese nicht zur Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin trotz des vom Sozialleistungsträger geltend gemachten Erstattungsanspruchs verpflichtet. Es hat die Familienkasse im Urteilstenor dazu verpflichtet, der Klägerin Kindergeld zu "gewähren". Damit ist bei verständiger Würdigung gemeint, dass die Familienkasse verpflichtet werden soll, das Kindergeld festzusetzen. Bei der Auslegung der Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann auch auf den Inhalt des Urteils zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 25. September 2014 III R 56/13, BFH/NV 2015, 206). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass dem FG bewusst war, dass das Kindergeld trotz der Verpflichtung der Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld möglicherweise an den Sozialleistungsträger auszuzahlen sein wird. Die Annahme der Familienkasse, sie sei zur Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin verpflichtet worden, geht fehl.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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Referenzen
- 4 K 1807/05 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 158/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 158/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 III R 56/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 VIII B 253/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 VIII R 67/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 III B 107/05 1x (nicht zugeordnet)