Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 79/15
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. März 2015 8 K 61/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte. Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren 2005 bis 2007 durch Betriebsvermögensvergleich, in den Streitjahren 2008 und 2009 durch Einnahmen-Überschussrechnung.
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Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) fest, dass Zahlungseingänge in der Buchführung nicht erfasst worden seien und die Nummerierung der Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend erfolgt sei. Der Prüfer erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb um diese nicht erfassten Umsätze. Außerdem nahm er in jedem Streitjahr Hinzuschätzungen in Höhe von 3.000 € brutto vor.
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Nachdem der Kläger im Einspruchsverfahren weitere Unterlagen eingereicht hatte, erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2005 und 2006.
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Im Klageverfahren begehrte der Kläger zum einen die Reduzierung der Gewinne um die Hinzuschätzungen, da nunmehr alle Unterlagen vorgelegen hätten. Zum anderen verlangte er die Minderung des gewerblichen Gewinns des Jahres 2006 um netto 7.715 €. Diesen Betrag habe er nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung an einen Kunden über dessen Rechtsanwalt gezahlt.
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In seinem Urteil reduzierte das Finanzgericht (FG) den gewerblichen Gewinn für die Jahre 2008 und 2009 um die Hinzuschätzungen, da es für diese Jahre eine materielle Ordnungswidrigkeit der Buchführung nicht erkennen konnte. Im Übrigen hatte die Klage keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des FG erging durch den konsentierten Einzelrichter, nachdem auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 22. April 2013 hierzu erklärt hatte. Ein wirksamer Widerruf dieser Einverständniserklärung durch den Kläger in dessen Schriftsatz vom 2. Februar 2015 lag nach Ansicht des FG nicht vor.
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Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision aufgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln. Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter habe nicht ergehen dürfen. Da der Kläger durch die sachkundige Beratung seines neuen Steuerberaters habe erkennen können, dass die Feststellungen des Prüfers nicht nachvollziehbar gewesen seien, habe sich bei objektiver Betrachtung die Prozesslage wesentlich verändert. Dennoch sei das Gericht auf seinen entsprechenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen. Daneben macht der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG geltend.
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Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die von dem Kläger erhobenen Rügen sind, soweit sie nicht bereits unzulässig sind, unbegründet.
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1. Soweit der Kläger die mangelnde Sachaufklärung des FG rügt, ist diese Rüge unzulässig.
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a) Die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Eine schlüssige Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden. Zudem muss auch dargelegt werden, inwieweit das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der nicht durchgeführten Beweisaufnahme und der unterlassenen Beiziehung von Akten beruhen kann sowie was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 X B 245/12, BFH/NV 2014, 564, m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. So rügt der Kläger, bei einer ordnungsgemäßen Sachaufklärung hätte das FG erkennen müssen, dass erhöhte Betriebseinnahmen, die der Prüfer festgestellt habe, nicht auf ungebuchten Rechnungen, sondern auf Buchungsfehlern beruhten. Genaue Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), wann er dies im Klageverfahren vorgetragen und das FG auf diesen Umstand hingewiesen hat, bleibt er schuldig. Er behauptet diesen Tatbestand lediglich und nennt auch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Einzelheiten. Sein Vorbringen, dass zwei Buchungskreise geführt worden seien, um den Kunden des Klägers Schlussfolgerungen auf seinen echten Auftragsbestand zu erschweren, ist ebenfalls unsubstantiiert.
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c) In der Sache erlaubt sich der Senat darauf hinzuweisen, dass der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlung in einem zwingenden Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten stehen. Je intensiver sich die Mitwirkung der Beteiligten gestaltet, umso stärker ist das Gericht gehalten, deren Vorbringen zu analysieren, auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen und mit eigenen Mitteln noch unaufgeklärte Geschehensabläufe zu erforschen. Je weniger die Beteiligten andererseits ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung hat in der Regel auch das Gericht und umso weniger ist dieses dementsprechend gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dabei ergibt sich aus dem Grundsatz der Prozessökonomie ergänzend, dass das Gericht zwar berechtigt, aber keineswegs stets verpflichtet ist, unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßig großen Aufwands Umstände zu ermitteln, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen und die diese unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht preisgeben. Die Amtsermittlungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201, unter II.1., m.w.N.).
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Dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Finanzgerichtsverfahren in Bezug auf die Aufklärung der aus Sicht des FG fehlerhaften Buchungen nachgekommen ist, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat er im Klageverfahren die materiellen Buchführungsmängel in den Streitjahren 2005 bis 2007 noch damit begründet, die Nichtverbuchung sei ausschließlich auf ein Verschulden des steuerlichen Beraters zurückzuführen, da er diesem alle Rechnungen zur Verfügung gestellt habe.
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2. Soweit der Kläger anführt, das FG habe trotz seines wirksamen Widerrufs eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter getroffen, hat er keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt, auf dem das Urteil des FG beruhen könnte.
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Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 2. Februar 2015 mitgeteilt, seine "Zustimmung zu der Verhandlung durch den Berichterstatter zurückzuziehen". Ein wirksamer Widerruf einer Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO, soweit dieser überhaupt zulässig sein kann (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, m.w.N.), liegt jedoch erkennbar nicht vor. Es fehlt bei objektiver Betrachtung an der nachträglichen wesentlichen Änderung der Prozesslage (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 79a Rz 26, m.w.N.).
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Vorliegend macht der Kläger lediglich eine im Laufe des Verfahrens eingetretene bessere Erkenntnis aufgrund sachgerechter Beratung durch seinen Steuerberater geltend. Da dieser Steuerberater den Kläger seit Beginn des Klageverfahrens im März 2013 vertrat, und somit auch bereits bei Abgabe der Einverständniserklärung am 22. April 2013, ist eine nachträgliche wesentlich geänderte Prozesslage nicht erkennbar.
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3. Soweit der Kläger mit seinem Einwand, das FG sei insoweit nicht auf seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung eingegangen, die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) geltend macht, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Das FG hat insbesondere auch nicht gegen die sogenannte Beachtungspflicht verstoßen.
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Die Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit Ausführungen auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, unter II.2.a, und vom 13. März 2015 X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, unter IV.1.a, m.w.N.).
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Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr hat das FG in seinem Urteil dargelegt, warum eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter weiterhin möglich geblieben ist.
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4. Letztlich rügt der Kläger, das FG habe seine Argumente nicht als durchgreifend angesehen. Er wendet sich erkennbar allein gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Hierin liegt jedoch nicht eine Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern einer falschen materiellen Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 X B 21/12, BFH/NV 2013, 759, m.w.N.). Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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6. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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Referenzen
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- 2011 II S 39/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 61/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 X B 144/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 X B 245/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 X R 28/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 X B 138/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 X B 62/09 1x (nicht zugeordnet)