Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 146/15

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2015  7 K 38/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

5

Daran fehlt es hier. Den Klägern geht es um die Klärung der Frage, ob das Finanzgericht (FG) einen arbeitsrechtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung vereinbart war, in vollem Umfang als steuerbare Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder nicht zumindest teilweise als nicht steuerbare Schadensersatzzahlung würdigen konnte. Die Kläger sind der Ansicht, das FG habe den Vergleich zu Unrecht dahin ausgelegt, dass dieser in vollem Umfang eine steuerbare Entschädigungsleistung enthalten habe.

6

Die Auslegung und Prüfung von Verträgen auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Dies gilt auch für gerichtliche Vergleiche. Etwaige Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar und können die Zulassung der Revision nicht begründen (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).

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2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) liegt nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442, unter II.2. und II.4.; vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449, unter II.1., und vom 16. November 2005 XI R 32/04, juris).

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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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