Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 22/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2015  4 K 1449/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

5

b) Daran fehlt es hier. Die Grundsätze zur steuerlichen Einordnung der Zahlung einer Prämie an einen "Whistleblower" und der damit zusammenhängende Begriff der sonstigen Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach reicht es für die Steuerbarkeit als sonstige Leistung aus, wenn die Auskehrung der Prämie nach Maßgabe und Durchführung des mit dem "Whistleblower" abgeschlossenen entgeltlichen Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie auch passives) Verhalten einzuordnen ist. Denn eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG stellt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen dar, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167; vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253; vom 24. April 2012 IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581; vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, und vom 14. April 2015 IX R 35/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795, unter II.1.b).

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2. Auch der gerügte Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinander zu setzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2014 IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47).

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b) Das ist vorliegend nicht der Fall. Das FG hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und darüber entschieden. Dass das FG hinsichtlich der Würdigung der abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung und hinsichtlich deren rechtlicher Einordnung eine andere Auffassung als der Kläger vertreten hat, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen.

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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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