Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 38/15
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. April 2015 14 K 3399/12 E aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war seit dem Jahr 2001 Mieter einer in A gelegenen Wohnung. Die Vermietung dieser Wohnung widersprach --ohne dass der Kläger hiervon wusste-- baurechtlichen Vorschriften, da eine Baugenehmigung lediglich für eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung erteilt worden war.
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Zum 31. Oktober 2005 erklärten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs und setzten diese Kündigung im Wege der Räumungsklage vor dem Amtsgericht (AG) B durch. Mit Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 war dem Kläger, der zunächst nicht aus der Wohnung ausgezogen war, zudem unter Bezugnahme auf die baurechtlichen Vorschriften die Nutzung der Wohnung durch die Stadt A untersagt worden. Am 4. Mai 2007 zog der Kläger aufgrund einer Zwangsräumung durch die Vermieter in eine andere Wohnung um.
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Die ehemaligen Vermieter nahmen den Kläger vor dem AG B auf Miet- bzw. Entschädigungszahlungen für die Monate Juli 2006 bis März 2007 in Höhe von 5.751,99 € in Anspruch, da er nach Ergehen der Nutzungsuntersagung im Juni 2006 keine Mietzahlungen mehr geleistet hatte. Der Kläger machte in diesem Verfahren eine vollständige Mietminderung aufgrund des Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften geltend. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 11.517,45 €, da er infolge der Kündigung kurzfristig adäquaten Wohnraum habe anmieten müssen und ihm hieraus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Das AG B gab der Klage der Vermieter vollumfänglich statt.
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Auf die Berufung des Klägers minderte das Landgericht B den von dem Kläger zu zahlenden Betrag auf 1.888,62 €. Die hiergegen vom Kläger beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück.
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Im Streitjahr 2010 entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten Kosten in Höhe von insgesamt 8.188,48 €. Zudem entstanden ihm aus einem weiteren Klageverfahren vor dem AG B gegen seine ehemaligen Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz im Streitjahr 2010 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.868 € und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 4.281,03 €.
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In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 15.337,51 € sowie Zinszahlungen in Höhe von 255,53 € zur Finanzierung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) verständigten sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht dahingehend, dass die Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH sowie die zivilrechtliche Klage des Klägers vor dem AG B auf Schadensersatz gegen seine ehemaligen Vermieter hinsichtlich einer Teilforderung hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben dürften und nicht als mutwillig anzusehen seien.
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Das FG gab dem nunmehr eingeschränkten Klagebegehren vollumfänglich statt und erkannte neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 9.622 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. April 2015 14 K 3399/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die geltend gemachten Zivilprozesskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigt.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
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a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18 März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).
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b) Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.
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c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.
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2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.
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a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.
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b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
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aa) Im Streitfall lag die wesentliche Ursache, die zu den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen führte, in Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Beendigung eines Mietverhältnisses einschließlich ggf. daraus folgender Schadensersatzansprüche. Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), oder Kosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen erwachsen (Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 72/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl II 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).
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bb) Im Streitfall liegen außergewöhnliche Umstände, die es geböten, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die Zivilrechtsstreitigkeiten berührten insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.
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Zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Allerdings führt der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Bei den vom Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten ging es nicht einmal darum, das Wohnen als existenzielles Bedürfnis sicherzustellen, sondern um Ansprüche auf Mietzahlungen, Gegenansprüche und Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. Der Ausgang dieser zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mag für den Kläger zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein. Der Kläger lief indes nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf die Rechtsstreitigkeiten eingelassen.
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3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG. Denn hier verständigte man sich lediglich darüber, inwieweit die Rechtsverteidigung des Klägers nicht als mutwillig oder aussichtslos anzusehen sei und welcher Anteil der entstandenen Aufwendungen auf eine solche Rechtsverteidigung entfiel. Da es hierauf indes nach den im Streitfall maßgebenden Rechtsgrundsätzen nicht ankommt, ist dies für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich.
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4. Der Abweisung der Klage stehen schließlich auch nicht die vom Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten entgegen. Denn sie übersteigen mit 110 € angesichts eines Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 51.679 € nicht die zumutbare Belastung (vgl. Senatsurteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151) des Klägers im Streitjahr und führen daher nicht zu einer Minderung der durch den Einkommensteuerbescheid für 2010 festgesetzten Steuer.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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