Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI B 120/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2015  3 K 3215/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, etwa Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.). Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640; vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; vom 7. Oktober 2015 VI B 49/15, BFH/NV 2016, 38; jeweils m.w.N.).

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b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

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aa) Die Klägerin hält (sinngemäß) die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob das Opfer einer deliktischen Handlung (Betrugshandlung), das zur Abwehr des Betrugs oder dessen Folgen einen Zivilprozess führt, die Aufwendungen hierfür im Rahmen des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann.

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bb) Sie legt indes nicht dar, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft oder streitig sein sollte. Der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht (FG) hat die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf den Einzelfall angewendet. Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).

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cc) Mit Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92 (BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) hat der BFH zudem entschieden, dass vergebliche Zahlungen für den Erwerb eines Grundstücks und für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses (Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), zu denen der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlasst worden ist und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren Ersatzansprüche erworben hat, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

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Dies hat der BFH damit begründet, wesentliche Ursache, die zu dem entstandenen Schaden geführt habe, sei der freiwillige Abschluss der von den Steuerpflichtigen eingegangenen Verträge. Diese seien weder gezwungen gewesen, überhaupt ein Reihenhaus zu erwerben, noch habe die Notwendigkeit bestanden, diese konkreten --wegen der Unausgewogenheit des Risikos-- für sie nachteiligen Verträge abzuschließen.

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Damit ist geklärt, dass auch im Falle von Steuerpflichtigen, die sich --wie im Streitfall die Klägerin-- als Opfer eines betrügerischen Verhaltens ihrer Vertragspartner auf eine bestimmte (vertragliche) Gestaltung einlassen, der Vertragsabschluss (die gewählte Gestaltung) das maßgebende Ereignis darstellt. Die Kosten eines zur Schadensbeseitigung oder -minderung geführten Zivilprozesses sind auch bei Betrugsopfern mithin nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz 17 ff.).

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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

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Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das FG habe "den Tatbestand nicht ganz exakt wiedergegeben" und "den Verlauf der Ereignisse ... [nur] annähernd vollständig und richtig" geschildert, sinngemäß eine fehlerhafte bzw. nicht vollständige Darstellung des der Entscheidung des FG zugrunde liegenden Sachverhalts rügen wollen, kann dies keinen Verfahrensmangel begründen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden. Dies gilt auch für entscheidungserhebliche Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114; vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150, m.w.N.).

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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