Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 97/15
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. August 2015 5 K 3449/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (2006 bis 2010) Umsätze u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dabei verwendete sie ausschließlich aktuelle Geldspielgeräte mit einem sog. Hopper, die von der Bauart und Technik identisch zu den in Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die bis zum 5. Mai 2006 von der Klägerin ausgeführten Umsätze als steuerfrei und unterwarf sie ab 6. Mai 2006 (Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- in Gestalt der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen --BGBl I 2006, 1095--) der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren als unbegründet ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Sie hält folgende Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--):
1.
Darf eine mehrfache Besteuerung desselben steuerlichen Substrats durch Umsatzsteuer und Ertragsteuern erfolgen? Stellt das Anknüpfen der Bemessungsgrundlage an den Bruttoertrag zugleich ein Anknüpfen an den Gewinn und eine steuerdogmatisch nicht zu rechtfertigende Vermengung von Gewinn- und Verbrauchsbesteuerung dar?
2.
Darf für Umsätze aus Geldspielautomaten das Nettoentgelt im Wege der Schätzung durch den sog. Saldo 2 erfolgen?
3.
Gebieten es der Schutz des gemeinsamen Binnenmarktes und der Harmonisierung der Mehrwertsteuersysteme klare Voraussetzungen zu normieren, die es bisher nicht begünstigten Anbietern von Glücksspielen ermöglichen, ebenfalls eine Steuerbefreiung zu erlangen, wenn sie die von den jeweiligen Mitgliedstaaten aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen?
4.
Ist es dem deutschen Gesetzgeber gestattet, nicht harmonisierte Steuern zu erlassen bzw. eine Anrechnung der Mehrwertsteuerschuld auf diese nicht harmonisierten Steuern vorzunehmen?
5.
Kann diese Anrechnung nur für Glücksspielanbieter in hoheitlicher Trägerschaft erfolgen und privatrechtlichen Anbietern versagt werden?
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Die Klägerin macht zudem geltend, die Gewinnbesteuerung anhand des Saldo 2 mache zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder in einem Revisionsverfahren nicht klärbar sind.
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a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und --wie im Streitfall-- keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2016 VIII B 25/14, BFH/NV 2016, 1021, Rz 11; vom 12. Oktober 2015 VIII B 143/14, BFH/NV 2016, 40, Rz 5).
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b) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass
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§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 6. Mai 2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; bis 31. Dezember 2006 Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer) vereinbar ist (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Metropol vom 24. Oktober 2013 C-440/12, EU:C:2013:687, Leitsatz 1, Unterabs. 2; Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 29; BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30. September 2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff.; vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599, Rz 15, 16),
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nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),
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das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),
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Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39),
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das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach --wie bei der Klägerin-- beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 44).
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Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung des EuGH in einer Vielzahl von Entscheidungen angeschlossen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 599, Rz 15; in BFH/NV 2016, 84, Rz 3 f.; vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546, Rz 4; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 29 mit dem hierzu ergangenen Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2012 1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405).
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2. Damit sind alle von der Klägerin aufgeworfenen Fragen geklärt. Die Klägerin hat in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte vorgetragen, die in den genannten Entscheidungen des EuGH und des BFH noch keine Berücksichtigung gefunden haben konnten und die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den EuGH oder BFH geboten erscheinen lassen.
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Die von der Klägerin umfassend vorgetragene Frage nach dem Verhältnis zwischen Umsatz- und Gewinnbesteuerung ist in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht klärbar, weil die Besteuerung des Ertrags der Klägerin nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 599, Rz 11).
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3. Die Revision ist wegen den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, juris, Rz 19). Hieran fehlt es (dazu oben unter II.1. Buchst. b und 2.).
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4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Referenzen
- 2014 V B 1/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 XI B 38/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 XI B 113/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 523/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 VIII B 143/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2016 VIII B 25/14 2x (nicht zugeordnet)
- 5 K 3449/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 V B 105/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 XI R 79/07 1x (nicht zugeordnet)