Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 5/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2015  2 K 3776/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob die in § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) normierte Pflicht, einem Vergütungsantrag die Rechnungen in elektronischer Form beizufügen, gegen europäisches Recht verstößt, weil keine Möglichkeit einer Nachreichung besteht und der Beklagte und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Hinweis auf das Fehlen der Rechnungen erteilt habe. Überdies sei die Klägerin nicht verpflichtet, über entsprechende elektronische Vorrichtungen zu verfügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 116 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur hinreichend dargelegt hat. Denn jedenfalls sind die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt.

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a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits zur früheren Fassung des § 62 UStDV in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entschieden hat, ist geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag einschließlich der Vorlage der Rechnungen gewahrt wird, sodass fehlende Rechnungen grundsätzlich nicht nachgereicht werden können (EuGH-Urteil Elsacom vom 21. Juni 2012 C-294/11, EU:C:2012:382; BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915). Eine Nachreichung von Rechnungen kann ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn ansonsten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorläge, wenn z.B. ein nicht zu vertretendes Abhandenkommen der Rechnung vorliegt oder sonst die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der fehlenden Rechnungen gegeben sind (EuGH-Urteil Société générale des grandes sources d'eaux minérales françaises vom 11. Juni 1998 C-361/96, EU:C:1998:282; BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).

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Es ist auch nicht zweifelhaft, dass sich am Charakter einer Ausschlussfrist nichts dadurch geändert hat, dass die Pflicht zur Beifügung der Rechnungen in Papierform nunmehr in elektronischer Form zu erfolgen hat (Änderung des § 62 Abs. 2 UStDV ab 2010). Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.

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b) Geklärt ist auch, dass --jedenfalls bei der Einreichung des Antrages kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist wie im Streitfall am 15. September 2011-- wegen der Vielzahl der eingehenden Anträge das BZSt nicht verpflichtet sein kann, den Antragsteller auf das Fehlen der Rechnungen hinzuweisen (BFH-Urteil in BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).

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c) Nicht klärungsfähig ist im Streitfall die Rechtsfrage, inwieweit eine Pflicht zur Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form und der Rechnungen (vgl. hierzu Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) wegen fehlender Vorrichtungen nicht verlangt werden darf, denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde die Erklärung in elektronischer Form abgegeben.

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2. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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