Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI R 1/16

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. November 2015 14 K 1304/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Berücksichtigung als Pflegekind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) eine Haushaltsaufnahme voraussetzt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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1. Die Revision ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Pflegekind i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (weiterhin) in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sein muss. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG vorliegend nicht der Fall.

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a) § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG lautet seit der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) --und damit im Streitzeitraum (ab Oktober 2014)-- wie folgt:

"Kinder sind ...

    

2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)."

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b) § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG lautete zuvor:

"Kinder sind ...

    

Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält)."

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c) Sowohl nach altem wie nach neuem Recht setzt dies gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 2007 III R 85/03, BFH/NV 2007, 1855, Rz 25; vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446, Rz 13; BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788, Rz 7; vom 2. Juli 2012 VI B 13/12, Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2012, R1161, Rz 2; vom 13. Januar 2015 III B 18/14, BFH/NV 2015, 701, Rz 12) u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Finanzverwaltung (A 11.1 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, BStBl I 2016, 826, 854) und die Literatur (z.B. Felix in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 63 Rz 2; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 32 EStG Rz 47; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 32 Rz 15; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 Rz 230 f.; Blümich/Selder, § 32 EStG Rz 19; HHR/Wendl, § 63 EStG Rz 6 "Haushaltsaufnahme") teilen diese Auffassung.

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d) An dieser Haushaltsaufnahme fehlt es im Streitfall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG wohnte A im Streitzeitraum in einer eigenen Wohnung, was das FG dahin gehend gewürdigt hat, A sei im Streitzeitraum nicht in den Haushalt der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aufgenommen gewesen. Diese Würdigung ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und wird nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; sie bindet daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in ZSteu 2012, R1161, Rz 3; in BFH/NV 2015, 701, Rz 12).

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e) Der Einwand der Klägerin, nach dem Gesetzeswortlaut sei eine Haushaltsaufnahme nicht mehr erforderlich, greift nicht durch. Die Formulierung in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG "sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat" setzt vielmehr weiterhin (positiv) eine Haushaltsaufnahme des Pflegekindes voraus, die (negativ) nicht zu Erwerbszwecken erfolgt sein darf. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, wonach mit der Gesetzesänderung "Pflegekinder, die der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, berücksichtigt [werden], ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedarf" (so BTDrucks 15/1945, S. 9).

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2. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Ablehnung des Pflegekindschaftsverhältnisses durch die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) auch keine unzulässige Ungleichbehandlung (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547, Rz 20).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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