Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 57/16
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016 2 K 1430/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Mitgesellschafter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zum Verfahren gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Streitjahre 2004 und 2005 gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen ist.
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1. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Streitjahre wurden vom Kläger hinsichtlich der Höhe des Gesamtgewinns und nicht anerkannter Sonderbetriebsausgaben angefochten und wie die nachfolgende Einspruchsentscheidung dem Kläger und dem Beigeladenen gemäß § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung einzeln bekannt gegeben. Das FG sieht die Klage vom Kläger "als Gesellschafter der [...] GbR i.L" als erhoben an. Es hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Beiladung des Mitgesellschafters zwar für möglich gehalten, dass die ... GbR zwischenzeitlich vollbeendet sein könnte, dies aber nicht festgestellt. Der Kläger selbst hat im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 an das FG vorgetragen, dass eine Abwicklung der GbR bislang nicht stattfinden konnte.
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2. Eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO hat zu erfolgen, weil der Kläger die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre auch hinsichtlich der Höhe des Gesamthandsgewinns angefochten hat und über dessen Höhe nur einheitlich entschieden werden kann.
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a) Wird ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid samt der Einspruchsentscheidung einem Feststellungsbeteiligten im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben, ist die von diesem als Bescheidadressat erhobene Klage auch dann zulässig, wenn er durch die angefochtene Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist und daneben eine vorrangige Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb).
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b) Eine solche Klagebefugnis bestand aufgrund der Einzelbekanntgabe der angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung im Streitfall auch für den Beigeladenen. Da Streitgegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre auch die Höhe des Gesamtgewinns ist, über die einheitlich zu entscheiden ist, ist der Beigeladene als klagebefugter und auch gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwerter Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen. Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; vom 17. Dezember 1998 IV B 55/97, BFH/NV 1999, 809, unter 1.).
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Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BFH zu der dem Streitfall vergleichbaren Situation, dass eine Klagebefugnis sämtlicher Feststellungsbeteiligter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO besteht und nur einzelne Feststellungsbeteiligte Klage gegen solche Feststellungen erheben, die alle Feststellungsbeteiligten betreffen (s. aus der ständigen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 22/11, BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, Rz 20).
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c) Soweit der Kläger als Argument gegen die Beiladung des Mitgesellschafters anführt, dieser sei nicht Gesellschafter der GbR gewesen, ist dem bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu folgen. Der Mitgesellschafter ist als Feststellungsbeteiligter in den angefochtenen Bescheiden genannt. Der Kläger hat die Bescheide nur hinsichtlich der Höhe und Verteilung des Gesamtgewinns sowie nicht anerkannter Sonderbetriebsausgaben angefochten. Es steht damit für die Streitjahre bindend fest, dass eine Mitunternehmerschaft aus dem Kläger und dem Beigeladenen bestanden hat.
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d) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass auch die GbR notwendig beizuladen ist, wenn sie nicht vollbeendet ist. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964 bleibt die Einspruchs- und Klagebefugnis der Gesellschaft von der unter 2.b dargelegten Klagebefugnis des Klägers und des Beigeladenen unberührt.
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Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt und wird durch ihre Liquidatoren vertreten. Liquidatoren einer GbR sind nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn --was der Senat nicht feststellen kann-- durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss wäre etwas anderes bestimmt (BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c und d).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Referenzen
- 2004 IV R 48/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1998 IV B 55/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 VIII R 22/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1430/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1992 VIII B 33/90 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 IV B 69/05 1x (nicht zugeordnet)