Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 83/14

Tenor

Die Revision des Schuldners gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2014  12 K 38/10 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Tatbestand

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I. Der Schuldner wendet sich gegen die nach einer Außenprüfung für die Streitjahre 1999 bis 2007 ergangenen Steuerbescheide, die im Wesentlichen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1490 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

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Mit der Revision verfolgt der Schuldner sein Klagebegehren insoweit weiter, als er der Meinung ist, dass eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004 möglich sei. Zudem sei sein Verhalten rechtsirrig als Steuerhinterziehung bewertet und der Einwand der Verjährung nicht hinreichend gewürdigt worden.

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Einen Antrag hat der Schuldner bislang nicht gestellt.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ist der Revision entgegengetreten.

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Am ... 2015 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das FA hat u.a. die streitigen Steuerforderungen daraufhin zur Tabelle angemeldet. Die angemeldeten Steuerforderungen wurden vom Kläger und Revisionskläger (Insolvenzverwalter) bestritten. Mit Schriftsatz vom ... 2016 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass er das vorliegende Verfahren nicht aufnehme. Schuldner und FA haben sich hierzu nicht geäußert. Die Aufnahme des Rechtsstreits hat das FA ebenfalls nicht erklärt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des Schuldners ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

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1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 2016 I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039, und die Nachweise bei Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2012 I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990, und vom 7. April 2010 I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

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2. Die vom Schuldner vorgelegte Revisionsbegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des FG nach Auffassung des Schuldners als unrichtig erscheinen lassen. Die Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf fiktiven Annahmen und einer nicht hinreichenden Würdigung des Geschehens durch das FG, genügt hierfür jedenfalls nicht.

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Das FG hat im Einzelnen dargelegt, dass der Schuldner beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht (mehr) berechtigt war, seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln (S. 16 bis 19 des Urteilsumdrucks unter A.III.2.c der Entscheidungsgründe). Der Schuldner setzt sich mit der Argumentation des FG in seiner Revisionsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Er trägt lediglich --ohne weitere Begründung-- vor, er sei weiter der Meinung, eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sei auch "über das Wirtschaftsjahr 2001/2002 bis 2004 möglich".

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Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Schuldner in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt, die Bewertung seines Verhaltens als Steuerhinterziehung durch das FG sei rechtsirrig. Das FG habe den Einwand der Verjährung nicht hinreichend gewürdigt. Indessen hat das FG eine Steuerhinterziehung des Schuldners für die Streitjahre 1999 und 2000 bejaht, weil der Schuldner für die vorgenannten Veranlagungszeiträume pflichtwidrig keine Steuererklärungen abgegeben und dabei nach Auffassung der Vorinstanz zumindest billigend in Kauf genommen hatte, einer Einkommensteuerzahlung zu Unrecht zu entgehen (S. 14 und 15 des Urteilsumdrucks unter A.I.2.c der Entscheidungsgründe). Das FG hat sich in dem angefochtenen Urteil auch mit weiteren Fragen zur Festsetzungsverjährung im Einzelnen beschäftigt und den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Ergebnis für alle Streitjahre verneint. Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die nach Auffassung des Schuldners die Würdigung des FG als unrichtig erscheinen lassen könnten, enthält sein Vorbringen allerdings nicht.

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3. Der Senat ist an der Entscheidung des Rechtsstreits nicht gehindert, obwohl über das Vermögen des Schuldners am ... 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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Zwar wird ein Klageverfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Allerdings kann ein Rechtsmittel, das --wie vorliegend-- bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 III ZR 358/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 562, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118, m.w.N., sowie FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2012  2 K 54/12, juris).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jedoch der Schuldner, weil allein er das Verfahren veranlasst hat. Zwar ist der Insolvenzverwalter Beteiligter des nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen, nach § 249 Abs. 3 ZPO analog aber noch zu entscheidenden Verfahrens geworden, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (vgl. § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung) und in diesem Fall auch die Prozessführungsbefugnis auf ihn übergegangen ist. Er hat das Verfahren indes weder aufgenommen noch sonst betrieben.

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