Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 148/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 2017  3 K 119/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Wegen Überlieferung der sog. Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 wurde mit Abgabenanmeldung der Molkerei Milchabgabe gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) festgesetzt. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Er hält die im streitigen Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (VO Nr. 1234/2007) des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 299/1) für nichtig, weil im europäischen Gesetzgebungsverfahren das Europäische Parlament unzureichend unterrichtet und die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission verletzt worden sei. Da auch die (Vorgänger-)Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 270/123) wegen Unregelmäßigkeiten im europäischen Gesetzgebungsverfahren nichtig gewesen sei, sei auch die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (VO Nr. 595/2004) der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 94/22) mangels Ermächtigungsgrundlage ungültig.

Entscheidungsgründe

II.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vorliegt.

4

1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Frage zur Gültigkeit der VO Nr. 1234/2007 ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits beantwortet ist.

5

Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2017 VII R 29/16 (zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt) entschieden hat, begründen interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der Union (wie die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 5. Juli 2000, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2001 Nr. C 121/122) keine Rechte Einzelner. Die (auch) im Verhältnis zu den Unionsbürgern maßgebenden Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren der Union finden sich allein im Primärrecht. Interinstitutionelle Vereinbarungen hingegen sind zwar fraglos --wie die Beschwerde meint-- "rechtsverbindlich", jedoch allein zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Unionsorganen, denn es handelt sich bei solchen Vereinbarungen nicht um Rechtsnormen, wie (u.a.) ihre Veröffentlichung im Amtsblatt C deutlich macht.

6

Aus den seitens der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) folgt nichts anderes. In der Rechtssache C-211/80 --Advernier u.a. ./. Kommission-- hat der EuGH mit Urteil vom 19. Januar 1984 (EU:C:1984:15) die gerügte Verletzung des Konzertierungsverfahrens verneint, ohne auf die Rechtsfolgen einer Verletzung einzugehen. In den Rechtssachen 81/72 (EuGH-Urteil vom 5. Juni 1973, EU:C:1973:60, Europarecht 1972, 238) und C-25/94 (EuGH-Urteil vom 19. März 1996, EU:C:1996:114) war Klägerin jeweils die Kommission als Partei der betreffenden Vereinbarung.

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2. Die Frage zur --seitens der Beschwerde bezweifelten-- Gültigkeit der VO Nr. 595/2004 ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juli 2017 VII R 29/16 entschieden, dass die VO Nr. 595/2004 im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 weiterhin gültig und anzuwenden war. Auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses wird verwiesen. Für den hier streitigen Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 gilt nichts anderes.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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