Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 85/17
Tenor
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Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017 4 K 3268/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für teilweise ungültig erklärt hatte, erstattete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) die nach dieser Verordnung auf Einfuhrwaren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erhobenen Antidumpingzölle. Den Antrag der Klägerin, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, lehnte das HZA ab.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das HZA, auf die erstatteten Antidumpingzölle Zinsen nach § 238 der Abgabenordnung (AO) beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
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1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage zur Verzinsung von Abgabenerstattungen ist höchstrichterlich geklärt. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass aufgrund einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhobene und deshalb zu erstattende Abgaben ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung nach den Vorschriften der AO zu verzinsen sind (Senatsurteil vom 22. September 2015 VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).
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Mit dieser Entscheidung hat sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, der zufolge sich in Fällen unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhobener Steuerbeträge ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (ständige EuGH-Rechtsprechung, vgl. Urteil Metallgesellschaft u.a. vom 8. März 2001 C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 628, Rz 84 ff.; Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 24 ff., und Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210).
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Die Berechnung der Zinsen richtet sich mangels unionsrechtlicher Regelung nach nationalem Recht. Nach dem EuGH-Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210) ist es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Ausgenommen hiervon sind lediglich Vorschriften des nationalen Rechts, die einen späteren Beginn des Zinszeitraums als den der Abgabenentrichtung bestimmen, denn der EuGH hat mit dem Urteil Irimie vom 18. April 2013 C-565/11 (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 26, 27) entschieden, nationale Zinsvorschriften dürften gemäß dem zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz nicht dazu führen, dass dem Abgabenpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen vorenthalten werde, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe. Die Einbuße hänge davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstehe somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung. Diese Rechtsprechung hat der EuGH sowohl mit dem Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24. Oktober 2013 C-431/12 (EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163) als auch auf Vorlage des FG bestätigt (EuGH-Urteil Wortmann vom 18. Januar 2017 C-365/15, EU:C:2017:19, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 42).
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Da somit die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend darlegen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom EuGH bzw. BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
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Ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen gerecht wird, kann offenbleiben, da jedenfalls keine Gründe für eine erneute Befassung des Senats mit der streitigen Rechtsfrage vorliegen.
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Aus dem Umstand, dass das EuGH-Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) zur Zeit der Geltung des Unionszollkodex ergangen ist, lässt sich --anders als die Beschwerde meint-- nichts herleiten. Der EuGH hat klar erkennbar vor dem rechtlichen Hintergrund des Zollkodex (ZK) entschieden.
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Auch ist der Auffassung der Beschwerde nicht zu folgen, dass die Frage der Zinshöhe höchstrichterlich bisher nicht entschieden sei und in Fällen eines --wie im Streitfall-- durch Art. 236 ff. ZK gesetzlich geregelten Erstattungsverfahrens für die Zinsberechnung nicht auf nationales Recht zurückgegriffen werden könne. Zum einen steht das angeführte Zitat aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 27. Oktober 2011 in der Rechtssache Jülich II in einem anderen Zusammenhang und gibt für die Frage nichts her. Zum anderen ist jedenfalls der Rechtsprechung des EuGH nichts zu entnehmen, was für die Auffassung der Beschwerde spricht. Vielmehr besagt diese Rechtsprechung --wie bereits oben ausgeführt-- klar und deutlich, dass die nationalen Stellen in Ermangelung unionsrechtlicher Zinsvorschriften alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen --wie etwa die der Zahlung von Zinsen und damit zusammenhängend die der Höhe des Zinssatzes und des Zinszeitraums-- gemäß dem nationalen Recht zu regeln haben (EuGH-Urteil Jülich II, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 60, 61). Wenn auch die Erstattung von Einfuhrabgaben in Art. 236 ff. ZK unionsrechtlich geregelt ist, so bleibt doch festzuhalten, dass dies hinsichtlich des Zinsanspruchs des Erstattungsberechtigten nicht der Fall ist.
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2. Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg vom 19. Juli 2017 4 K 10/17 liegt nicht vor. Soweit das FG Hamburg den seitens der Klägerin jenes Streitfalls auf den Tag genau berechneten Zinsanspruch bestätigt hat, ist nicht erkennbar, dass es damit einen vom Wortlaut des § 238 AO (auf den es sich ausdrücklich stützt) abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte, zumal die Rechtsprechung des EuGH zur Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben eine Abweichung von der Berechnungsvereinfachung des § 238 AO nicht gebietet. Die Zinsberechnung richtet sich --wie ausgeführt-- nach nationalem Recht, also nach den Vorschriften der AO. Von diesen ist nach vorgenannter EuGH-Rechtsprechung lediglich § 236 AO auszunehmen, soweit dieser den Anspruch auf Prozesszinsen beschränkt. Dagegen besteht kein Anlass, die Berechnungsvereinfachung des § 238 AO nicht anzuwenden, da diese der vom EuGH geforderten "angemessenen Entschädigung" für die erlittene Einbuße nicht entgegensteht. Dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.
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3. Auch die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das FG war als erstinstanzliches Gericht nicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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Referenzen
- 2000 VIII B 99/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 VII R 32/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 10/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 3268/14 1x (nicht zugeordnet)